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Regierungsblatt
Großherzogtum Bachsen.
Jahrgang 1917.
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Inhalt-AusfübtuuqöbestimmungenzuderVundegratsvekorbnungvom15.Februar1917über
Ffbåfbulbkxspgegå während des Krieges. S. 37. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-
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(Nr. 41.) Ausführungsbestimmungen zu der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 143) über Wohlfahrtspflege während des Krieges.
Die Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 449)
ist durch die Verordnung vom 15. Febrnuar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 143)
ersetzt worden; auf Grund der neuen Verordnung wird hierdurch folgendes
bestimmt:
81.
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
I. bei öffentlichen Sammlungen und dem Vertrieb von Gegen-
ständen sowie bei öffentlichen Werbungen von Mitgliedern
und Mitunternehmern
a) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks nicht hinausgehen,
der Großherzogliche Bezirksdirektor,
5) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks hinausgehen, sowie
in Fällen, wo es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundes-
staate bereits genehmigter Sammlungen, Vertriebe oder Werbungen
handelt, das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des
Innern.
1917.
Ausgegeben in Weimar am 9. Wärz 1917. 11