38 (Wohlfahrtspflege.)
Il. bei Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung
a) wenn sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Orts-
polizeibehörde,
5b) wenn die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen
(Wander-Vorführungen), aber auf einen Verwaltungsbezirk beschränkt
bleiben, der Großherzogliche Bezirksdirektor,
c) wenn Wander-Vorführungen über den Bereich eines Verwaltungsbezirks
hinaus ausgedehnt werden sollen, das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern.
III. bei allen Veranstaltungen im Auslande ausschließlich das
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
Für Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen
Mitglieder ausschließlich einer staatlichen oder Reichsverwaltung angehören, genügt
die Erlaubnis der vorgesetzten Dienstbehörde.
Für Kirchenkollekten und für Sammlungen und Werbungen, die von Geist-
lichen oder kirchlichen Behörden für kirchliche Zwecke in ihren Bezirken veranstaltet
werden, bewendet es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestim-
mungen. Ortliche kirchliche Sammlungen, die bisher einer besonderen Genehmi-
gung nicht bedurften, bleiben im herkömmlichen Umfange zulässig, ebenso sonstige
Unternehmungen der in § 1 der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917
bezeichneten Art, die von einem Geistlichen in seiner Kirchgemeinde für kirchliche
Zwecke veranstaltet werden.
§ 2.
Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind bei der Genehmigungsbehörde
schriftlich einzureichen; der Unternehmer hat sie zu unterschreiben. Die Erlanbnis
wird ebenfalls schriftlich erteilt.
Dem Antrage sind — abgesehen von den Fällen des § 10 — folgende
Unterlagen beizufügen:
1. Geschäftsplan des Unternehmens,
2. Form der Ankündigung,
3. Bezeichnung des in Betracht kommenden Wohlfahrtszweckes,