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Vom 1. Januar 1917 ab werden während des Kriegs und der beiden
Kalenderjahre nach Ablauf des letzten Kriegsjahrs anstatt der Sätze des 8 103
des Kostengesetzes in Gerichts- und Verwaltungssachen in der Fassung der
Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 folgende erhöhte Tagegelder-
sätze gewährt:
bei Erhöhter 1
Klasse Tagegeldersatz Der erhöhte Tagegeldersatz wird gewährt
AÆ
V 850 bei Dienstreisen von mindestens 6 stündiger Dauer, während bei Dienst-
V 750 reisen von kürzerer Dauer die bisherigen Sätze, und zwar zur Hälfte,
" gewährt werden (§ 103 Ziffer 3 des angezogenen Gesetzes).
VII 6,00 D bei allen Dienstreisen. Sofern die Reise weniger als 6 Stunden
VIII 4,50 dauert, werden die erhöhten Sätze zur Hälfie gewährt (§ 103 Ziffer 3
IX 3,00 des angezogenen Kostengesetzes).
Weimar, den 22. Februar 1917.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
(Nr. 45.) Ministerialbekanntmachung über die Landeseierstelle.
Nechdem die Aufgaben der Großherzoglichen Landesfettstelle auf das Ernährungs-
amt der Thüringischen Staaten, Abteilung Landesfettstelle, übergegangen sind,
liegt der Landesverteilungsstelle für Butter in Weimar nur noch die ihr bereits
überwiesene Regelung des Verkehrs mit Eiern ob. Sie führt künftig die Be-
zeichnung: Landesseierstelle.
Weimar, den 26. Februar 1917.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Orck Welmanscher De#ag G. m. ö. O. in Weinat.