SI.
Die laufende Finanzperiode wird bis zum Ablauf des Jahres 1918 erstreckt
des Revidierten Grundgesetzes).
8 2.
Die Amtszeit der jetzigen Landtagsabgeordneten dauert fort, und zwar bis
zum Zusammentritt des nächsten ordentlichen Landtags (§ 6 des Revidierten
Grundgesetzes in Verbindung mit § 43 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April
1909).
83.
Die Amtsdauer der vom Landtag gewählten Mitglieder des Rechnungsaus-
schusses wird bis zum Ende des Jahres 1918 erstreckt (§ 44 des Revidierten
Grundgesetzes).
84.
Die Voranschläge über die Staats-Einnahmen und -Ausgaben für die Finanz-
periode der Jahre 1914, 1915 und 1916, die auf Grund der landständischen
Erklärungsschrift vom 23. April 1913 von Uns als verabschiedet erklärt sind,
gelten mit allen daselbst ausgesprochenen Vorbehalten und Ermächtigungen auch
für das Jahr 1918 (§ 36 des Revidierten Grundgesetzes).
Soweit auf Grund der mit dem Landtag verabschiedeten Bestimmungen über
die Gewährung von Besoldungen und Dienstvergütungen Dienstalterszulagen zu
bewilligen sind, sind diese, soweit nötig, als Uberstiege zu verrechnen.
5.
Der Vorauschlag der Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen
auf die Jahre 1914/16 — Erklärungsschrift des Landtags vom 27. Februar
1913 — bleibt auch für das Jahr 1918 in Geltung.
86.
Die Verwendung der Zinserträge der Carl-Alexander-Stiftung hat auch im
Jahre 1918 nach Maßgabe der Erklärungsschrift des Landtags vom 3. März
1913 zu erfolgen.