Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.

–––  e  .

/W.  1.

(Ausgegeben  den  27sten  Februar  1832.)

 

1.  Landesherrliche  Verordnung,
die  Publication  der  Gesetze  und  allgemeinen  Verordnungen,  sowie  die
Anlegung  einer  Gesetzsammlung  betreffend,  vom  28.  Januar  1852.

 

Wir  Heinrich  der  JZwanzigste  von  Gottes  Gnaden,  älterer  Linie
souverainer  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  2c.

sfügen  Hlermie  zu  wissen:  daß  Wir,  um  die  zweckmäßige  Veröffentlichung  der  in  das
Land  ergehenden  Gesetze  und  allgemeinen  Verordnungen  zu  sichern  und  zu  erleichcern,
Folgendes  verordnec  haben:

1.

Dle  Publlcacion  aller  Landesgesetze  und  allgemeinen  Verordnungen  erfolge  nach  Maaß.
gabe  des  von  Unsers  Herrn  Bruders  und  Regierungsvorfohren  Liebden  unterm  28sten
Februar  1817  erlassenen  Besehls,  auch  künstig  durch  das  Amts-  und  Verordnungsblate
jedoch  in  der  Maaße,  daß  demselben  die  ergehenden  Gesetze  und  Verordnungen  als  Beilage
unter  fortlaufenden  Nummern  beizugeben  sind,  in  dem  Blatt  aber  jedesmal  die  Ausgabe
besonders  anzugeigen  sst.

Die  ouf  diese  Weise  ausgegebenen  Gesetze  und  Verordnungen  sind  bei  allen  zu  Haltung
  des  Amtsblatts  verpflichteren  Behörden  und  Corporaklonen  gehörig  aufzubewabren
und  bilden  dle  Gesetsammlung  Un  ser  s  Fürstenehums.

2.
Jedes  Gesetz  und  jede  Verordnung  tritt  in  der  Regel,  und  sofern  nicht  fuͤr  einzelne
Faͤlle  ausnahmsweise  ein  anderer  Termin  bestimmt  wird,  mit  dem  sechsten  Tage  von  der
Ausgabe  des  betreffenden  Stuͤcks  des  Amts-  und  Verordnungsblatts  in  verbindliche  Kraft.

3.

In  Faͤllen  der  Dringlichkeit,  oder  wo  sonst  die  Umstaͤnde  eine  Ausnahme  unumgänglich
  nörhig  machen,  bleibt  vorbeholten,  auch  elne  andere  Weise  der  Veröffentlichung
eintreten  zu  lassen;  doch  ist  in  solchen  Fällen  die  betreffende  Verordnung  sters  dem  nächsten
  Stücke  des  Ames-  und  Verordnungsblatees  auf  die  obbezeichnete  Weise  belzugeben.