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Regierungsblatt
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 23.
Inbalt: Ministerialverordnung, die Anbau= und Ernteflächenerbebung vom 6. Mai bis 1. Juni 1918
betreffend. S. 77. — Inhaltsverzeichnis aus dem Kheicho, Eebblatt. S. 30. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Ceich.
(Nr. 67.) Ministerialverordnung vom 2. April 1918, die Anbau= und Ernteflächenerhebung
vom 6. Mai bis 1. Juni 1918 betreffend.
1. Auf Anordnung des Bundesrats findet in der Zeit vom 6. Mai bis
1. Juni 1918 eine Erhebung der Anbau= und Ernuteflächen statt.
2. Die Erhebung der Anbau= und Ernteflächen geschieht durch Befragen der
Grundeigentümer, der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) oder ihrer Stellvertreter.
3. Festgestellt werden die Anbau= und Ernteflächen beim feldmäßigen
Anbau von Winter= und Sommerweizen, Spelz-Dinkel, Fesen= sowie Emer= und
Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Winter-
und Sommergerste, Gemenge aus den vorgenannten Getreidearten, Hafer, Gemenge
aus Getreide aller Art mit Hafer, Körnermais, sonstigen Getreidearten (Buch-
weizen, Hirse), Hülsenfrüchten zur Körnergewinnung und zwar Erbsen und
Pelnschken, Speisebohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen und Wicken, Acker-
bohnen (Sau-, Pferdebohnen), Lupinen, Gemenge aus Hilsenfrüchten aller Art
mit Getreide, Hülsenfrüchten zur Grünfuttergewinnung (Hülsenfrüchte aller Art,
rein oder im Gemenge untereinander oder mit Getreide), auch Lupinen zum
Unterpflügen, Olfrüchten, und zwar Raps und Rübsen, alle übrigen Olfrüchte
(Mohn, Leindotter, Senf, Sonnenblumen und andere), Gespinstpflanzen (Flachs,
Lein, Hanf, Nessel und andere), Kartoffeln, und zwar Frühkartoffeln,
1918
Ausgegeben in Weimar am 18. April 1918. 26