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Regierungsblatt
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 27.
Inhalt: Ministertalverordnung über die Senehmigung von Ersatzlebensmitteln. S. 89. — Ministerial-
verordnung über ein WVerbot des Abtrennens und Feilhaltens von Virkenstämmen und
-zweigen. S. 91. — Inhaltsverzeichnis aus dem Beichs-Gesetzblatt. S. 92. — Inhaltsver-
zeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 92.
(Nr. 81.) Ministerialverordnung vom 24. April 1918 über die Genehmigung von Ersatz-
lebensmitteln.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung über die Genehmigung von Ersatz-
lebensmitteln vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 113) bestimmen wir
folgendes:
1. Ersatzmittelstellen sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
2. Anträge auf Genehmigung von Ersatzlebensmitteln sind bei der Ersatz-
mittelstelle schriftlich anzubringen, in deren Bezirk der Antragsberechtigte
seine gewerbliche Hauptuiederlassung oder in Ermangelung einer solchen
seinen Wohnsitz hat.
Der Antrag muß inhaltlich den Vorschriften in § 3 der Bundes-
ratsverordnung entsprechen und ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Für jedes einzelne Ersatzlebensmittel ist ein besonderer Antrag zu
stellen.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 13. Mai 1918. 30