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d) auf Kosten einer Krankenkasse, die ihren Sitz im Großherzogtum hat,
aufgenommen sind.
Das unter A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich
G: auf 4 M 40 F für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossenschaft (aus-
genommen die Weimarische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) oder auf
Antrag des Reichsversicherungsamtes, eines Oberversicherungsamtes oder eines
Versicherungsamtes ausgenommen und im Großherzogtum nicht staatsangehörig
sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Großherzogtum
nicht zur Staatssteuer herangezogen sind;
Für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit ihrer der Behandlung
nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden, ist als Kur= und Ver-
pflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin ein gerechnet) der Betrag von
täglich 2 30 bezw. wenn die gleichen Voraussetzungen für die Er-
mäßigung wie bei den Tarifsätzen D, E, Fivorliegen, der Betrag von täglich
1 80 zu zahlen. Für Kinder, die noch an der Brust genährt werden,
ist, wenn sie selbst nicht krank sind, aber mit ihrer der Behandlung bedürfenden
Ernährerin aufgenommen werden, der Betrag von täglich 50 & zu entrichten;
J: Für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken mitgebracht und auf-
genommen werden, ist täglich für Wohnung, Reinigungsbäder und Verpflegung,
wenn diese am ersten Anstaltstische erfolgt, der Betrag von 4 M 50·JF,
und wenn sie am zweiten Anstaltstische erfolgt, der Betrag von 3.## 50 3“
zu zahlen;
K: Schwangere, die in die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt aufgenommen
werden, bleiben von der Zahlung des tarifmäßigen Kur= und Verpflegungs-
geldes befreit, wenn sie bereit sind, mit zu Unterrichtszwecken zu dienen.
Weimar, den 7. Juni 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Kothe.
H
O.
(Nr. 111.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Bedingungen für die ärztliche Be-
handlung, Wartung und Verpflegung Kranker in der Großherzoglich Sächsischen
Landesirrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik in Jena. Vom 7. Juni 1918.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1918 ab werden die §§ 11, 12 und 16 der
Ministerialbekanntmachung vom 24. Dezember 1913 über die Bedingungen für