Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

120 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 4. Juni 1918. 
Wilbelm Ernst. 
S Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 116.) Vierter Nachtrag, vom 7. Juni 1918, zum Landwirtschaftskammergesetz vom 
8. April 1909. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Amtsdauer der von den Wahlberechtigten auf Grund des § 2 Abs., le 
und Abs. 3 und des § 10 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 8. April 1909 
gewählten Mitglieder der Landwirtschaftskammer und ihrer Stellvertreter wird 
weiter bis Ende des Jahres 1919 verlängert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 7. Juni 1918. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.