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II.
Zur Ausführung der Bestimmungen unter Nr. I wird weiter folgendes
verordnet:
1.
Die zu 8 106 des Kostengesetzes durch 8 6 der Ausführungsverordnung
rom 11. Mai 1894 (Regierungsblatt S. 229) und die Ministerialverordnung
vom 8. September 1909 (Regierungsblatt S. 295) erlassenen Bestimmungen,
a) daß ohne Erfordern besonderen Nachweises für den wirklichen Mehrauf-
wand das Anderthalbfache der Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und
bezüglich für Bedienung (§ 103 Ziffer 1 und 2, § 105) in Rechnung
gestellt werden darf, wenn und soweit die Dienstreise die Übernachtung
außerhalb des Großherzogtums in einer Stadt von mehr als 100 000
Einwohnern erfordert hat;
b) daß an Gendarmeriewachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen und
Diener (88 103 und 105, VIII und IX) das Anderthalbfache der An-
sätze für Tage= und Nachtgelder bei jeder wegen Gefangenenschubs zu
unternehmenden oder mit einer Übernachtung verbundenen Dienstreise
nach einem außerhalb des Großherzogtums gelegenen Orte zu ge-
währen ist,
bleiben auch während der Zeit, für die nach Nr. I vorstehend der § 106 des
Kostengesetzes außer Wirksamkeit sein wird, in Geltung. Für die übrigen, nicht
unter die Bestimmungen von a und b fallenden Reisen wird bis auf weiteres ein
Zuschuß bis zu 30 vom Hundert der gesetzlichen Tagegelder — zu denen auch
die bereits erhöhten Tagegeldersätze der Klassen V bis IX (vergl. Ministerial-
bekanntmachung vom 22. Februar 1917, Regierungsblatt S. 45) zu rechnen
sind — gewährt. Erfordert eine solche Dienstreise über diese Regelung hinaus
einen außerordentlichen Aufwand, oder eine Dienstreise der unter a und b
bezeichneten Art eine weitergehende als die dort angegebene erhöhte Vergütung, so
wird das Staatsministerium auf Antrag wegen Bewilligung eines weiteren Zu-
schusses Entschließung fassen.
2.
Ein Zuschlag bis zu 30 v. H. zu den gesetzlichen Tagegeldern darf nur
dann berechnet werden, wenn Mehraufwendungen über die gesetzlichen Beträge
hinaus entstanden sind und dies von dem Beamten versichert wird. Hierbei ist