Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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II. 
Zur Ausführung der Bestimmungen unter Nr. I wird weiter folgendes 
verordnet: 
1. 
Die zu 8 106 des Kostengesetzes durch 8 6 der Ausführungsverordnung 
rom 11. Mai 1894 (Regierungsblatt S. 229) und die Ministerialverordnung 
vom 8. September 1909 (Regierungsblatt S. 295) erlassenen Bestimmungen, 
a) daß ohne Erfordern besonderen Nachweises für den wirklichen Mehrauf- 
wand das Anderthalbfache der Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und 
bezüglich für Bedienung (§ 103 Ziffer 1 und 2, § 105) in Rechnung 
gestellt werden darf, wenn und soweit die Dienstreise die Übernachtung 
außerhalb des Großherzogtums in einer Stadt von mehr als 100 000 
Einwohnern erfordert hat; 
b) daß an Gendarmeriewachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen und 
Diener (88 103 und 105, VIII und IX) das Anderthalbfache der An- 
sätze für Tage= und Nachtgelder bei jeder wegen Gefangenenschubs zu 
unternehmenden oder mit einer Übernachtung verbundenen Dienstreise 
nach einem außerhalb des Großherzogtums gelegenen Orte zu ge- 
währen ist, 
bleiben auch während der Zeit, für die nach Nr. I vorstehend der § 106 des 
Kostengesetzes außer Wirksamkeit sein wird, in Geltung. Für die übrigen, nicht 
unter die Bestimmungen von a und b fallenden Reisen wird bis auf weiteres ein 
Zuschuß bis zu 30 vom Hundert der gesetzlichen Tagegelder — zu denen auch 
die bereits erhöhten Tagegeldersätze der Klassen V bis IX (vergl. Ministerial- 
bekanntmachung vom 22. Februar 1917, Regierungsblatt S. 45) zu rechnen 
sind — gewährt. Erfordert eine solche Dienstreise über diese Regelung hinaus 
einen außerordentlichen Aufwand, oder eine Dienstreise der unter a und b 
bezeichneten Art eine weitergehende als die dort angegebene erhöhte Vergütung, so 
wird das Staatsministerium auf Antrag wegen Bewilligung eines weiteren Zu- 
schusses Entschließung fassen. 
2. 
Ein Zuschlag bis zu 30 v. H. zu den gesetzlichen Tagegeldern darf nur 
dann berechnet werden, wenn Mehraufwendungen über die gesetzlichen Beträge 
hinaus entstanden sind und dies von dem Beamten versichert wird. Hierbei ist
	        
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