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1. die Ergänzungssteuer vom 1. Januar 1917 ab auf Grund der Neu—
fassung des Ergänzungssteuergesetzes vom 1. April 1914 veranlagt wird,
2. ein Zuschlag zur Reichs-Erbschaftssteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 7. März 1917 erhoben wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Kissingen, den 8. Juli 1918.
·« Wilhelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 124.) Ministerialverordnung vom 3. Juli 1918 zur Ausführung des Kohlensteuergesetzes
vom 8. April 1917.
Auf Grund von § 74 Abs. 2 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen vom
12. Juli 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1917 S. 165) wird
bestimmt:
Obere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 74 Abs. 2 ist der Bezirksdirektor.
Weimar, den 3. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Inne#rn.
Gür den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 125.) Ministerialverordnung vom 8. Juli 1918 über den Verkehr mit Getreide, Hülsen-
früchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über
den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte
1918 zu Saatzwecken, vom 27. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 677) be-
stimmen wir:
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