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1. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzoglich Sächsische Staats-
ministerium, Departement des Innern.
2. Untere Verwaltungsbehörde sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
3. Ortsbehörde sind die Gemeindevorstände.
Weimar, den 8. Juli 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Slebogt
im Austrag.
(Nr. 126.) Ministerialbekanntmachung über die Genehmigung der „Maria-Paulowna-Sparkasse-
Stiftung“ in Weimar.
Die Sparkasse zu Weimar hat unter dem Namen „Maria-Paulowna-Sparkasse-
Stiftung“ eine Stiftung mit dem Sitz in Weimar errichtet und sie mit einem
Vermögen von 1 Million Mark ausgestattet.
Ihr Zweck ist die Unterstützung wohltätiger und gemeinnütziger Zwecke.
Die Stiftung ist von uns geuehmigt worden.
Weimar, den 5. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Sleogt.
(Nr. 127.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 21 und 22 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 213. Anderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
„ 215. Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz
über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
„ 217. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Futter-
mittel vom 10. Jannar 1918.
Berichtigung.
Auf S. 123 setze nach der Inhaltsangabe slatt: „Vom 7. Juni 1918“ „Vom 23. Juni 1918.“
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