Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

138 (Satzung der Sparkasse zu Weimar.) 
In das Sparbuch muß jede Ein= und Rückzahlung unter Beisetzung des Tages einge- 
tragen werden. 
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so ist das Sparbuch von dem Empfänger des 
Guthabens zurückzugeben. Auch sind in diesem Falle für das Sparbuch 30 Pf. zu entrichten. 
Das Sparbuch wird ungültig gemacht und noch ein Jahr nach Prüfung der betreffenden 
Rechnung aufbewahrt, dann aber verrnichtet. · 
Alle Eintragungen in das Sparbuch müssen von einem Mitgliede des Verwaltungsrats 
und einem Beamten oder von zwei Beamten der Sparkasse vollzogen sein, wenn sie die Spar- 
kasse verpflichten sollen. Die Beamten bestimmt der Sparkassenvorsteher. Die Namen der zur 
Vollziehung von Eintragungen berechtigten Personen sind im Kassenzimmer auszuhängen (s. 8 12). 
Der Inhaber des Buches hat sich jeder Eintragung zu enthalten. Die aufgelaufenen 
Zinsen werden in dem Sparbuch auf Wunsch oder bei sich bietender Gelegenheit zugeschrieben. 
§ 19. 
Prüfung der cherechtigung des Buchinhabers. 
Zahlungen werden in der Regel an den geleistet, der das Sparbuch vorlegt. Die Spar- 
kasse ist gemäß § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuches befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung 
des Empfängers zu prüfen. Sie haftet nicht für einen bei der Prüfung der Berechtigung 
entstandenen Irrtum und wird durch Zahlung an den Inhaber von jeglicher Verpflichtung befreit. 
Bei Rückzahlung vertritt der Eintrag die Stele der Quittung des Empfängers. 
8 20. 
Beränderungen und Berichtigungen. 
Veränderungen der Einträge in den Sparbüchern und Rasuren sind unzulässig. Berich- 
tigungen eines irrtümlich erfolgten Eintrages dürfen nur durch einen auf den irrtümlichen 
Eintrag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen. 
§ 21. 
Besondere Sicherung des Einlegers. 
Gegen die unbesugte Abhebung von Spareinlagen kann sich der Einleger durch einen 
Sperrvermerk sichern. 
Als solcher ist zulässig: 
1. ein vom Einleger bezeichnetes Stichwort; 
2. die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende 
Person gezahlt werden soll; 
3. die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder 
beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll. 
Die Sperrung erfaßt auch alle späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie kann sich 
auf das Kapital beschränken oder sich auf die zuwachsenden Zinsen mit erstrecken. Sie kann
	        
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