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worden sind, sollen nach ihrer Rückkehr im Falle der Bedürstigkeit zur Förderung
ihrer Erwerbstätigkeit Darlehen nach folgenden Grundsätzen erhalten.
§ 2. Darlehen können gewährt werden an:
1. Inhaber von Betrieben der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie,
des Gewerbes sowie an Angehörige der freien Berufe, z. B. Rechts-
anwälte, Arzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Künstler, Kunstgewerbe-
treibende, Privatlehrer, zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme ihrer
Betriebe oder ihrer Berusstätigkeit bis zum Betrage von 3000 #,
2. Grundbesitzer zur Erhaltung ihres Grundbesitzes oder zur Deckung von
Hypothekenzinsen, die während des Krieges rückständig geblieben sind,
bis zum Betrage von 1500 -4,
3. Privatangestellte und Arbeiter, deren Familie durch Einberufung des
Ernährers entweder in Schulden geraten oder zur Verpfändung oder
Veräußerung von Hausgerät genötigt worden ist, bis zum Betrage
von 500 4.
§ 3. Das Darlehn ist durch die Gemeinde zu gewähren, in der der Be-
dürftige seinen Wohnsitz hat.
§ 4. Das Darlehn soll gewährt werden, wenn es zur Beseitigung der
durch den Krieg verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nötig ist und zu
erwarten steht, daß der Bedürftige diese Schwierigkeiten mit Hilfe des Darlehns
überwinden und das Darlehn zurückzahlen wird.
§ 5. Der Darlehnszinsfuß beträgt in der Regel drei vom Hundert jährlich.
Die Gemeinde kann aber — mit Genehmigung des Staatsministeriums — in
besonders schwieriger Lage des Darlehnsnehmers von der Zinszahlung für die
beiden ersten Jahre der Darlehnsgewährung entbinden, wenn es der Darlehns=
nehmer beantragt und gleichzeitig dartut, daß ohne besonders wirksame Hilfe die
Wiederaufnahme des Betriebs bzw. dessen Fortführung fraglich erscheint. Das
Darlehn ist nach spätestens fünf Jahren zurückzuzahlen. Sicherheit soll für das
Darlehn soweit geleistet werden, als dazu der Darlehnsnehmer oder die Personen,
die ihm gegenüber unterhaltungspflichtig sind, in der Lage sind.
§ 6. Uber die Darlehnsgewährung entscheidet auf Grund sorgfältiger Prüfung
aller Verhältnisse nach Stimmenmehrheit ein Ausschuß, der aus dem Gemeinde-
vorstand (Gemeindevorstandsmitglied) als Vorsitzenden und zwei bis sechs von
dem Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung gewählten Personen besteht.
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