Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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haben, daß es elterliche Aufwendungen in der Hauptsache entbehrlich macht, oder 
deren Unterhalt dadurch, daß sie zu militärischen Dienstleistungen eingezogen sind 
usw., den Eltern nicht mehr zur Last fällt. Ein Einkommen oder Verdienst bis 
zu 30 M monatlich wird in der Regel das Kind von der Berücksichtigung nicht 
ausschließen. 
4. 
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs- 
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 
1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund 
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend 
unterhalten, werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere 
Unverheiratete zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den 
Gesamtunterhalt überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die 
höchste Zulage zusteht. 
5. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. sind, wenn sie zu berücksichtigende 
Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl gleichzustellen. 
Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen Hausstand führen, 
den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten gleichzuachten. 
6. 
Frauen sind den verheirateten Beamten usw. mit Kindern gleichzustellen, 
wenn sie verwitwet, geschieden oder eheverlassen sind und Kinder im Sinne der 
Bestimmung unter Nr. 3 unterhalten. 
Im übrigen sind Beamtinnen usw. als Ledige anzusehen. Dazu gehören 
auch Frauen, deren Männer als Nichtbeamte im Heeresdienste stehen, auch wenn 
sie Kinder haben. 
7. 
Wenn Ehemann und Ehefrau Beamte oder Hilfsbeamte im Staatsdienst 
u#w. sind, so werden die Teuerungsbezüge nur einmal, und zwar mit dem jeweilig 
höheren Betrage gezahlt. 
8. 
Die Beamten usw., die bei dem Heere, der Flotte, bei der Militär-, Marine- 
oder Schutzgebietsverwaltung Dienst tun oder als Militärpersonen bei den Ver-
	        
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