Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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4. 
Unverheiratete, die Angehörigen im Sinne des Reichsfamilienunterstützungs— 
gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt S. 59), 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 332) und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzblatt S. 55) im gemeinschaftlichen Hausstand auf Grund gesetzlicher 
oder sittlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren, d. h. sie überwiegend unterhalten, 
werden den kinderlos Verheirateten gleichgestellt. Tragen mehrere Unverheiratete 
zum Unterhalte bei, so ist nur der zu berücksichtigen, der den Gesamtunterhalt 
überwiegend bestreitet; im Zweifelsfalle derjenige, welchem die höchste Zulage 
zusteht. 
5. 
Verwitwete und geschiedene Beamte usw. im Ruhestand sind, wenn sie zu 
berücksichtigende Kinder haben, den Verheirateten mit der entsprechenden Kinderzahl 
gleichzustellen. Haben sie solche Kinder nicht, so sind sie, falls sie einen eigenen 
Hausstand führen, den kinderlos Verheirateten, andernfalls den Unverheirateten 
gleichzuachten. 
6. 
Von dem Bezuge der Kriegsbeihilfen sind ehemalige Beamte usw. im Neben- 
amt und deren Hinterbliebene ausgeschlossen. 
7. 
Ausgeschlossen sind ferner Personen, die Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungs- 
zulagen der aktiven Beamten oder der staatlichen Arbeiter beziehen. 
8. 
In Fällen, in denen der Anspruch auf Nuhegehalt usw. ruht, ist auch die 
Kriegsbeihilfe nicht zahlbar. 
9. 
Die Beamten usw. im Ruhestande, die bei dem Heere, der Flotte, bei der 
Militär-, Marine= oder Schutzgebietsverwaltung Dienst tun oder als Militär= 
personen bei den Verwaltungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen beschäftigt 
werden oder im Sanitätsdienste tätig sind, sind bei Gewährung der Kriegsbeihilfen 
von Amts wegen zu berücksichtigen, jedoch nur soweit, daß sie geldlich nicht 
schlechter stehen, als die nicht eingezogenen Beamten usw. im Ruhestande bei Ge- 
währung der Beihilfen. Dabei sind die häuslichen Ersparnisse an Kost, Beklei-
	        
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