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Die Vorschriften unter II Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des zweiten Gesetzes
zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung vom 16. November 1915
(Regierungsblatt S. 271) finden entsprechende Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 17. Juli 1918.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 148.) Ministerialverordnung vom 16. Juli 1918 über den Handel mit Karton, Papier
und Pappe.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Handel mit Karton,
Papier und Pappe vom 17. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 417) bestimmen
wir folgendes:
1. Für die Erteilung, Versagung und den Widerruf der Erlaubnis zum
Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe bei
Personen, die mit diesen Waren noch nicht vor dem 1. Januar 1916 Handel
getrieben haben (§ 2), sowie für die Entziehung der Handelsbefugnis (§ 1) ist
a) in den Städten mit mehr als 10000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde,
b) im übrigen der Bezirksdirektor
zuständig.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen; er
muß eine Angabe enthalten, für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche
Warenarten die Erlaubnis nachgesucht wird.
3. Vor dem Widerruf der Erlaubnis und vor der Entziehung der Handels-
befugnis ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen
zu geben.
4. Vor der Entscheidung sind Vertreter des Papierhandels, die von der
Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen zu benennen sind, gutachtlich
zu hören.