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B. für Personen, die die Staatsangehörigkeit im Großherzogtum Sachsen
besitzen und hier zur Staatssteuer veranlagt sind:
in Klasse la.. .auf 6 — 8,
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Weimar, den 26. Juli 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 150.) Ministerialverordnung vom 5. August 1918 über Errichtung einer gemeinsamen
Thüringischen- Landesstelle für Gemüse und Obst in Weimar.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. April 1917 (Reichs-
Gesetzblatt S. 307) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs und im Einvernehmen mit den Regierungen der Herzogtümer
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und -Gotha, sowie der
Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. und
Reuß j. Linie folgendes bestimmt:
1. Für das Gebiet der Thüringischen Staaten wird eine gemeinsame Thü-
ringische Landesstelle für Gemüse und Obst als Abteilung des Ernährungs-
amts der Thüringischen Staaten errichtet. Sie hat ihren Sitz in Weimar.
2. Der Vorsitzende der Thüringischen Landesstelle für Gemüse und Obst
wird vom Großherzoglichen Staatsministerium im Einvernehmen mit den
Ministerien der beteiligten Staaten bestellt. Er ist Mitglied des Vorstandes
des Ernährungsamts der Thüringischen Staaten.
Ziffer 6 der Ministerialverordnung über die Errichtung eines Er-
nährungsamts der Thüringischen Staaten vom 2. Februar 1917 findet
auf ihn Anwendung.
Im Falle des Bedarfs ist ein Stellvertreter vom Präsidenten des
Ernährungsamts der Thüringischen Staaten im Einvernehmen mit dem
Ausschuß der Staaten zu bestellen.
3. Die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. April 1917
(Reichs-Gesetzblatt S. 307) oder auf Grund der Bekanntmachung den
Landesstellen zugewiesenen Obliegenheiten werden der Thüringischen