Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Landesstelle für Gemüse und Obst übertragen. Sie ist berechtigt, einzelne 
der ihr hiernach zustehenden Befugnisse auf die in den beteiligten Staaten 
bestehenden Stellen (Landes= oder Bezirksstellen) zu übertragen. 
Gegenüber der Reichsstelle für Gemüse und Obst vertritt die Thü- 
ringische Landesstelle auch die Geschäftsabteilungen der in den einzelnen 
Staaten eingerichteten Landes= oder Bezirksstellen. 
Soweit die Obliegenheiten der Thüringischen Landesstelle für Gemüse und 
Obst reichen, werden ihr auch die in der Bundesratsverordnung über die 
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 
25. September /4. November 1915 den Landeszentralbehörden zugewiesenen 
Aufgaben übertragen. 
. Die Thüringische Landesstelle für Gemüse und Obst ist berechtigt, inner- 
halb ihres Geschäftskreises die Verwaltungsbehörden der beteiligten Staaten 
und die Landes oder Bezirksstellen unmittelbar mit Anweisung zu ver- 
sehen und von ihnen Auskünfte einzufordern. 
Der durch die Errichtung der Thüringischen Laudesstelle für Gemüse und 
Obst und ihren Geschäftsbetrieb erwachsende Kostenaufwand ist Teil der 
Kosten des Ernährungsamts der Thüringischen Staaten. 
Wird eine besondere Geschäftsstelle bei der Landesstelle errichtet, so 
hat diese auch die Verwaltungskosten der Landesstelle zu tragen. 
Die Landesstelle ist befugt, von den Vermittlungsgebühren, die den 
in den beteiligten Staaten bestehenden Landes= oder Bezirksstellen auf 
Grund der Vorschriften der Reichsstelle für Gemüse und Obst zufließen, 
einen Teil für sich in Anspruch zu nehmen. 
Die Ministerialverordnung vom 2. Februar 1917 über Errichtung eines 
Ernährungsamts der Thüringischen Staaten erhält in Ziffer 6 Abs. 2 
folgenden Zusatz; „Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsi- 
denten den Ausschlag."“ 
Die Landesstelle für Gemüse und Obst für das Großherzogtum Sachsen 
wird aufgehoben. Bezirksstellen im Sinne dieser Verordnung sind die 
Großherzoglichen Bezirksdirektoren. 
Die Verordnung tritt am 5. August 1918 in Kraft. 
Weimar, den 5. August 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
1918. Anteutsch. 51
	        
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