Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

176 
(Nr. 154.) Ministerialverordnung vom 5. August 1918 betr. Übertragung von Besugnissen 
auf das Thüringische Landesfuttermittelamt. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 
vom 1. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 368) und der Verordnung über die 
Preise für Heu aus der Ernte 1918 vom 24. Mai 1918 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 421) wird folgendes bestimmt: 
81. 
Das Thüringische Landesfuttermittelamt in Weimar ist die den Lieferungs- 
verbänden im Sinne des § 5 der Verordnung vom 1. Mai 1918 übergeordnete 
Stelle. 
§ 2. 
Die den Landeszentralbehörden nach § 2 und 7 der Verordnung vom 1. Mai 
und § 3 der Verordnung vom 24. Mai 1918 zustehenden Befugnisse und ob- 
liegenden Aufgaben werden dem Thüringischen Landesfuttermittelamt übertragen. 
Insbesondere setzt das Landesfuttermittelamt die Anteile der Lieferungs- 
verbände an dem Gesamtlieferungssoll der Thüringischen Staaten für Zwecke der 
Kriegswirtschaft fest; es bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung die 
Mengen, die jeder Lieferungsverband an das Heer zu liefern hat, und trifft hin- 
sichtlich des übrigen Teiles der Landlieferung die erforderlichen Anordnungen 
darüber, welche Mengen jeder Lieferungsverband für die Zwecke der eigenen 
Kriegswirtschaft zurückbehalten darf, welche Mengen er abzuliefern hat und welchen 
Bedarfsbezirken diese Mengen zuzuführen sind. 
§ 3. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Mai 
1918 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
84. 
Diese Verordnung tritt am 5. August 1918 in Kraft. 
Weimar, den 5. August 1918. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.