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(Nr. 155.) Ministerialverordnung vom 5. August 1918 betr. Übertragung von Befsugnissen
auf das Thüringische Landesfuttermittelamt.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der
Ernte 1918 vom 6. Juni 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 475) und der Verordnung
über die Preise für Stroh und Häcksel aus der Ernte 1918 vom 28. Juni 1918
(Reichs-Gesetzblatt S. 721) wird folgendes bestimmt:
1.
Das Thüringische Landesfuttermittelamt in Weimar ist die den Lieferungs-
verbänden im Sinne des § 6 der Verordnung vom 6. Juni 1918 übergeordnete
Stelle.
8 2.
Die den Landeszentralbehörden nach §§ 2 und 8 der Verordnung vom 6. Juni
1918 sowie §§ 2 und 5 der Verordnung vom 28. Juni 1918 zustehenden Be-
fugnisse und obliegenden Aufgaben werden dem Thüringischen Landesfuttermittel-
amt übertragen. ·
Insbesondere setzt das Landesfuttermittelamt die Anteile der Lieferungsver-
bände an dem Gesamtlieferungssoll der Thüringischen Staaten für Zwecke der
Kriegswirtschaft fest; es bestimmt im Einvernehmen mit der Heeresverwaltung die
Mengen, die jeder Lieferungsverband an das Heer zu liefern hat, und trifft hin-
sichtlich des übrigen Teiles der Landlieferung die erforderlichen Anordnungen
darüber, welche Mengen jeder Lieferungsverband für die Zwecke der eigenen Kriegs-
wirtschaft zurückbehalten darf, welche Mengen er abzuliefern hat und welchen
Bedarfsbezirken diese Mengen zuzuführen sind.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juni
1918 ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
84.
Die Ministerialverordnung über die Preise von Stroh und Häcksel vom
9. Juli 1918 (Weimarische Zeitung Nr. 162) wird aufgehoben.
8 5.
Diese Verordnung tritt am 5. August 1918 in Kraft.
Weimar, den 5. August 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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