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Die Vorschrift in Abs. 1 gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren
Sackteil von Zugnetzen und für Netze, Reusen und Körbe zum Fang von Aalen,
Stichlingen, Setzlingen und Köderfischen.
Das Staatsministerium kann jedoch auch hier eine bestimmte Maschenweite
vorschreiben; es kann in einzelnen Fällen weitere Ausnahmen von den Beschrän-
kungen des Abs. 1 zulassen.
11.
Die Anwendung von Fanggeräten, die geeignet sind, die Fische zu verwunden,
ist verboten. Hierher gehören insbesondere Fallen mit Schlagfedern, Gabeln,
Speere, Stecheisen, Stangen, Keulen über Eis, Schlingen, Aalharken, Schußwaffen.
Der Gebrauch von Angelhaken (außer Aalharken) fällt nicht unter dieses
Verbot. Doch kann der Bezirksdirektor die Anwendung von Legeangeln für
bestimmte Gewässer verbieten oder einschränken.
Verboten ist weiter der Gebrauch von Fackeln und sonstigen Beleuchtungs-
mitteln beim Fischen.
Das Staatsministerium kann für bestimmte Personen Ausnahmen von diesen
Verboten zulassen.
Verboten ist endlich die Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe
(giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel usw.).
12.
Das Staatsministerium kann noch andere Fanggeräte und Fangarten ver-
bieten oder im Gebrauch beschränken und weitere Anordnungen über die Beschaffen-
heit der erlaubten Fanggeräte treffen.
V. Abwehr schädlicher Tiere.
§ 13.
Wer zahme Enten hält, hat sie von allen fließenden Gewässern, die einer
Fischereinutzung unterliegen, außerhalb der Ortschaften fern zu halten.
V. Ordnung beim Fischfang.
8 14.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt nicht
behindern.