Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Haft bestraft unter Einzichung der bei der Fischerei angewandten unerlaubten 
Fangmittel. 
Die entgegen dem § 8 feilgebotenen, verkauften oder versandten Fische sind 
einzuziehen, auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt wird. 
g 28. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleich— 
zeitig wird die Verordnung vom 18. September 1887 nebst Nachtrag vom 
27. Januar 1898 aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 17. Juli 1918. 
Wilbelm Ernst. 
Hunnius. Unteutsch. 
  
GG 
S.# 
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