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bauten bis einschließlich 1880/81), die Kosten der Vervollständigung
des deutschen Eisenbahnnetzes im Interesse der Landesverteidigung,
die eisernen Vorschüsse für die Verwaltung des Reichsheeres!)
und die Erweiterung, bzw. Neuerwerbung von Artillerieschießplätzen
bis einschließlich 1894/95.
Künftighin sollen von sämtlichen Ausgaben der Heeresverwaltung
diejenigen für Festungszwecke und für Vervollständigung
des deutschen Eisenbahnnetzes auf Anleihe verwiesen werden,
während alle übrigen Ausgaben ihre Deckung in den ordentlichen
Mitteln zu finden haben.
Bei der Marineverwaltung ist, um sie zunächst auf den
jeweilig für erforderlich erachteten Stand zu bringen, seit der Errichtung
des Norddeutschen Bundes dauernd auf außerordentliche
Mittel zurückgegriffen worden. In den ersten Jahren nach der
Gründung des Reiches lieferte die französische Kriegsentschädigung,
aus der auch die Marineschuld des Norddeutschen Bundes getilgt
wurde, die Mittel, dann wurde der Anleiheweg beschritten. Es
fehlte aber in diesem Verwaltungszweig ebenso wie in allen
übrigen an leitenden deckungspolitischen Grundsätzen. Bis 1888/89
wurde von den gesamten erforderlichen einmaligen Ausgaben je
nach Gutdünken ein geringer Betrag, zuletzt, wie schon erwähnt,
2 Millionen, aus den ordentlichen Einnahmen gedeckt. Seither
wurde entsprechend der Lebensdauer der Kriegsschiffe und nach
dem Vorgang größerer Reedereien eine Amortisationsquote von
21,%, des Schiffbauwertes auf ordentliche Einnahmen verwiesen.
Diese Rate wurde 1891/92 auf 5%, und vom Rechnungsjahr 1901
ab auf 6% des für das jeweilige Etatjahr ermittelten Schiffbauwertes
bemessen. Die Kosten der artilleristischen und Torpedoarmierung
wurden bis zum Jahre ı890/gı bei Schiffneu bauten
auf Anleihe verwiesen; bis ı900 einschließlich wurden im allgemeinen
zwei Drittel und seither werden die vollen Kosten aus
ordentlichen Mitteln bestritten.
Bei den dargelegten Grundsätzen für die Deckung der Schiftbau-
und Armierungskosten soll es auch in Zukunft sein Bewenden
haben. Für alle sonstigen Ausgaben soll, wie schon bisher, der
Grundsatz gelten, daß Aufwendungen, die zur Erhaltung des beı)
Ein Teil dieser Vorschüsse ist durch Einführung einer anderen Kassenordnung
für die Truppen entbehrlich geworden und 1897/98 dem Betriebsfonds der Reichshauptkasse
zugeführt worden, vergl. Übersicht der Reichs-Ausgaben und -Einnahmen für
1897/98, S. 428 (bei den Truppen wurden 23716331 Mk. verfügbar, so daß nur noch
1895300 Mk. eiserner Vorschüsse bei der Verwaltung des Heeres verblieben).