Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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bauten  bis  einschließlich  1880/81),  die  Kosten  der  Vervollständigung
des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der  Landesverteidigung,
die  eisernen  Vorschüsse  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres!)
und  die  Erweiterung,  bzw.  Neuerwerbung  von  Artillerieschießplätzen
  bis  einschließlich  1894/95.

Künftighin  sollen  von  sämtlichen  Ausgaben  der  Heeresverwaltung
  diejenigen  für  Festungszwecke  und  für  Vervollständigung
des  deutschen  Eisenbahnnetzes  auf  Anleihe  verwiesen  werden,
während  alle  übrigen  Ausgaben  ihre  Deckung  in  den  ordentlichen
Mitteln  zu  finden  haben.

Bei  der  Marineverwaltung  ist,  um  sie  zunächst  auf  den
jeweilig  für  erforderlich  erachteten  Stand  zu  bringen,  seit  der  Errichtung
  des  Norddeutschen  Bundes  dauernd  auf  außerordentliche
Mittel  zurückgegriffen  worden.  In  den  ersten  Jahren  nach  der
Gründung  des  Reiches  lieferte  die  französische  Kriegsentschädigung,
aus  der  auch  die  Marineschuld  des  Norddeutschen  Bundes  getilgt
wurde,  die  Mittel,  dann  wurde  der  Anleiheweg  beschritten.  Es
fehlte  aber  in  diesem  Verwaltungszweig  ebenso  wie  in  allen
übrigen  an  leitenden  deckungspolitischen  Grundsätzen.  Bis  1888/89
wurde  von  den  gesamten  erforderlichen  einmaligen  Ausgaben  je
nach  Gutdünken  ein  geringer  Betrag,  zuletzt,  wie  schon  erwähnt,
2  Millionen,  aus  den  ordentlichen  Einnahmen  gedeckt.  Seither
wurde  entsprechend  der  Lebensdauer  der  Kriegsschiffe  und  nach
dem  Vorgang  größerer  Reedereien  eine  Amortisationsquote  von
21,%,  des  Schiffbauwertes  auf  ordentliche  Einnahmen  verwiesen.
Diese  Rate  wurde  1891/92  auf  5%,  und  vom  Rechnungsjahr  1901
ab  auf  6%  des  für  das  jeweilige  Etatjahr  ermittelten  Schiffbauwertes
  bemessen.  Die  Kosten  der  artilleristischen  und  Torpedoarmierung
  wurden  bis  zum  Jahre  ı890/gı  bei  Schiffneu  bauten
auf  Anleihe  verwiesen;  bis  ı900  einschließlich  wurden  im  allgemeinen
  zwei  Drittel  und  seither  werden  die  vollen  Kosten  aus
ordentlichen  Mitteln  bestritten.

Bei  den  dargelegten  Grundsätzen  für  die  Deckung  der  Schiftbau-
  und  Armierungskosten  soll  es  auch  in  Zukunft  sein  Bewenden
haben.  Für  alle  sonstigen  Ausgaben  soll,  wie  schon  bisher,  der
Grundsatz  gelten,  daß  Aufwendungen,  die  zur  Erhaltung  des  beı)

  Ein  Teil  dieser  Vorschüsse  ist  durch  Einführung  einer  anderen  Kassenordnung
für  die  Truppen  entbehrlich  geworden  und  1897/98  dem  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse
  zugeführt  worden,  vergl.  Übersicht  der  Reichs-Ausgaben  und  -Einnahmen  für
1897/98,  S.  428  (bei  den  Truppen  wurden  23716331  Mk.  verfügbar,  so  daß  nur  noch
1895300  Mk.  eiserner  Vorschüsse  bei  der  Verwaltung  des  Heeres  verblieben).