Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

210 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.) 
der attischen Formenlehre und Syntax und ohne erhebliche stilistische Verstöße in 
das Griechische zu übertragen. Vertrautheit mit den Grundzügen der Prosodie 
und Metrik und Übung im Vortrag griechischer Verse. Eine auf eigene Lektüre 
gegründete Einsicht in die Entwicklung der griechischen Literatur. Fähigkeit, vor- 
gelegte Stellen aus den in den Gymnasien gelesenen oder zum Studiengebiet des 
Kandidaten gehörenden Schriftstellern sprachlich und sachlich zu erklären und ins 
Deutsche zu übersetzen; wissenschaftliche Schulung in der Methode der Erklärung. 
Bekanntschaft mit der Geschichte und Landeskunde Griechenlands, mit der Ver- 
fassung der griechischen Staaten, der Religion, Mythologie und Philosophie der 
Griechen, soweit dies zum Verständnis der Schriftsteller notwendig ist. Vertraut- 
heit mit der griechischen Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um den Unterricht 
wirksam zu unterstützen und den Zusammenhang der gesamten Kultur und Kunst 
der Griechen den Schülern vor Augen zu führen. Uberblick über die Geschichte 
der klassischen Philologle. Der Kandidat muß sich mit einigen der wichtigsten in 
den letzten Jahrhunderten erschienenen philologischen Werke durch eigene Lektüre 
bekannt gemacht haben. 
§ 15. 
Hebrätisch. 
Für die Lehrbefähigung im Hebräischen ist zu fordern: 
Sichere, wissenschaftlich zusammenhängende Kenntnis der hebräischen Formen- 
lehre und Syntax, die auf eine sorgfältige und umfangreiche Lektüre geschichtlicher, 
poetischer und prophetischer Schriften des Alten Testaments begründet sein muß. 
Fähigkeit, leichtere Stellen aus jedem der drei Gebiete in punktiertem Texte gut 
zu lesen und richtig zu übersetzen. In der unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit 
hat der Kandidat zu beweisen, daß er ohne Hilfsmittel eine nicht zu schwierige 
Stelle des Alten Testaments mit grammatischer und lexikalischer Sicherheit ins 
Deutsche zu übersetzen vermag. Mit den Haupttatsachen der alttestamentlichen 
Einleitungswissenschaft, der Geschichte des Volkes Israel und der Landeskunde 
Palästinas muß er bekannt sein. 
8 16. 
Französisch. 
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung im Französischen als Hauptfach 
wird vorausgesetzt: Kenntnis der lateinischen Grammatik und die Fähigkeit, nicht 
zu schwierige lateinische Texte (auch spät= und mittellateinische, sofern der Kandidat
	        
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