210 (Prüfungsordnung f. d. Lehramt an höheren Schulen.)
der attischen Formenlehre und Syntax und ohne erhebliche stilistische Verstöße in
das Griechische zu übertragen. Vertrautheit mit den Grundzügen der Prosodie
und Metrik und Übung im Vortrag griechischer Verse. Eine auf eigene Lektüre
gegründete Einsicht in die Entwicklung der griechischen Literatur. Fähigkeit, vor-
gelegte Stellen aus den in den Gymnasien gelesenen oder zum Studiengebiet des
Kandidaten gehörenden Schriftstellern sprachlich und sachlich zu erklären und ins
Deutsche zu übersetzen; wissenschaftliche Schulung in der Methode der Erklärung.
Bekanntschaft mit der Geschichte und Landeskunde Griechenlands, mit der Ver-
fassung der griechischen Staaten, der Religion, Mythologie und Philosophie der
Griechen, soweit dies zum Verständnis der Schriftsteller notwendig ist. Vertraut-
heit mit der griechischen Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um den Unterricht
wirksam zu unterstützen und den Zusammenhang der gesamten Kultur und Kunst
der Griechen den Schülern vor Augen zu führen. Uberblick über die Geschichte
der klassischen Philologle. Der Kandidat muß sich mit einigen der wichtigsten in
den letzten Jahrhunderten erschienenen philologischen Werke durch eigene Lektüre
bekannt gemacht haben.
§ 15.
Hebrätisch.
Für die Lehrbefähigung im Hebräischen ist zu fordern:
Sichere, wissenschaftlich zusammenhängende Kenntnis der hebräischen Formen-
lehre und Syntax, die auf eine sorgfältige und umfangreiche Lektüre geschichtlicher,
poetischer und prophetischer Schriften des Alten Testaments begründet sein muß.
Fähigkeit, leichtere Stellen aus jedem der drei Gebiete in punktiertem Texte gut
zu lesen und richtig zu übersetzen. In der unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
hat der Kandidat zu beweisen, daß er ohne Hilfsmittel eine nicht zu schwierige
Stelle des Alten Testaments mit grammatischer und lexikalischer Sicherheit ins
Deutsche zu übersetzen vermag. Mit den Haupttatsachen der alttestamentlichen
Einleitungswissenschaft, der Geschichte des Volkes Israel und der Landeskunde
Palästinas muß er bekannt sein.
8 16.
Französisch.
Für die Erwerbung der Lehrbefähigung im Französischen als Hauptfach
wird vorausgesetzt: Kenntnis der lateinischen Grammatik und die Fähigkeit, nicht
zu schwierige lateinische Texte (auch spät= und mittellateinische, sofern der Kandidat