Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

273 
Ist es nach Lage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Dar— 
lehnssuchers als ausgeschlossen zu erachten, daß das Darlehn zurückgezahlt werden 
kann, so ist das Gesuch gleichfalls abzulehnen (Gesetz § 4). 
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Darlehnsgewährung ist jedoch jede 
Engherzigkeit zu vermeiden. 
87. 
Die in § 2 des Gesetzes genannten Beträge sind Höchstsätze, die nicht über- 
schritten werden dürfen, aber auch nicht stets voll gewährt zu werden brauchen. 
Wiederholte Darlehnsgewährung unter Einhaltung der Höchstgrenzen des § 2 des 
Gesetzes für die Gesamtheit der Darlehen ist zulässig. Unterfällt ein Kriegsteil- 
nehmer mehreren Gruppen, so richtet sich die Höchstgrenze der Darlehen nach der 
für ihn günstigsten Gruppe. 
8 8. 
Der Frage der Sicherheitsleistung (Gesetz § 5) hat der Ausschuß die größte 
Aufmerksamkeit zu widmen. Neben Hypotheken, Verpfändung von Wertpapieren 
und Stellung von Bürgen wird in besonderen Fällen auch die Verpfändung 
sonstiger beweglicher Sachen nicht abzuweisen sein. Da etwaige Verluste den 
Staat und die Gemeinde zu gleichem Anteil treffen, liegt es im Interesse beider, 
wenn die Sicherheitsleistung genau und gründlich erwogen wird. In den Fällen, 
in denen der Darlehnssucher nach den angestellten Erörterungen Sicherheit nicht 
leisten kann, darf das Darlehn nicht wegen Mangels der Sicherheit verweigert 
werden. 
§ 9. 
Beantragt der Darlehnsnehmer, ihn von der Zinszahlung nach § 5 des 
Gesetzes zu entbinden, so hat der Ausschuß die Entscheidung des Gemeinderats 
oder der Gemeindeversammlung herbeizuführen und die Akten sodann dem 
Ministerialdepartement des Innern zur Genehmigung vorzulegen. 
9 10. 
Die Entscheidung des Ausschusses (Gesetz § 0) ist schriftlich zu erteilen und 
bei ganzer oder teilweiser Ablehnung des Darlehnsgesuchs mit Gründen zu versehen. 
11. 
Lehnt der Ausschuß das Darlehnsgesuch ab, so ist die Entscheidung dem 
Darlehnssucher zuzustellen. Beschließt er die Gewährung des Darlehns, so bedarf 
69“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.