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Ist es nach Lage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Dar—
lehnssuchers als ausgeschlossen zu erachten, daß das Darlehn zurückgezahlt werden
kann, so ist das Gesuch gleichfalls abzulehnen (Gesetz § 4).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Darlehnsgewährung ist jedoch jede
Engherzigkeit zu vermeiden.
87.
Die in § 2 des Gesetzes genannten Beträge sind Höchstsätze, die nicht über-
schritten werden dürfen, aber auch nicht stets voll gewährt zu werden brauchen.
Wiederholte Darlehnsgewährung unter Einhaltung der Höchstgrenzen des § 2 des
Gesetzes für die Gesamtheit der Darlehen ist zulässig. Unterfällt ein Kriegsteil-
nehmer mehreren Gruppen, so richtet sich die Höchstgrenze der Darlehen nach der
für ihn günstigsten Gruppe.
8 8.
Der Frage der Sicherheitsleistung (Gesetz § 5) hat der Ausschuß die größte
Aufmerksamkeit zu widmen. Neben Hypotheken, Verpfändung von Wertpapieren
und Stellung von Bürgen wird in besonderen Fällen auch die Verpfändung
sonstiger beweglicher Sachen nicht abzuweisen sein. Da etwaige Verluste den
Staat und die Gemeinde zu gleichem Anteil treffen, liegt es im Interesse beider,
wenn die Sicherheitsleistung genau und gründlich erwogen wird. In den Fällen,
in denen der Darlehnssucher nach den angestellten Erörterungen Sicherheit nicht
leisten kann, darf das Darlehn nicht wegen Mangels der Sicherheit verweigert
werden.
§ 9.
Beantragt der Darlehnsnehmer, ihn von der Zinszahlung nach § 5 des
Gesetzes zu entbinden, so hat der Ausschuß die Entscheidung des Gemeinderats
oder der Gemeindeversammlung herbeizuführen und die Akten sodann dem
Ministerialdepartement des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
9 10.
Die Entscheidung des Ausschusses (Gesetz § 0) ist schriftlich zu erteilen und
bei ganzer oder teilweiser Ablehnung des Darlehnsgesuchs mit Gründen zu versehen.
11.
Lehnt der Ausschuß das Darlehnsgesuch ab, so ist die Entscheidung dem
Darlehnssucher zuzustellen. Beschließt er die Gewährung des Darlehns, so bedarf
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