Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Die Gemeinde hat die Zinsen unerwartet des Eingangs aller Beträge 
spätestens bis zum 15. Januar und 15. Juli ohne Restlassung an die Staats- 
kasse (Rechnungsamt) abzuführen. 
Im Falle nachgewiesener Unbeibringlichkeit rückständiger Zinsen werden die 
nicht auf den Staat entfallenden Zinsenanteile auf Anweisung des Ministerial- 
departements der Finanzen durch die Hauptstaatskasse an die Gemeinde zurück- 
erstattet. 1 
819. 
Gleichzeitig mit den Zinsen hat die Gemeinde die Hälfte des Ausfalls, der 
durch den Unterschied zwischen dem Darlehnszinsfuß und dem zur Beschaffung 
der Darlehnsmittel vom Staate aufgewendeten höheren Zinssatz verursacht ist 
(Gesetz § 10), an die Staatskasse (Rechnungsamt) abzuführen. 
8 20. 
Das Darlehn kann jederzeit zurückgezahlt werden. Abschlagszahlungen sollen 
in der Regel in mit 10 teilbaren Markbeträgen von mindestens 100 -x erfolgen. 
Zurückgezahlte Beträge sind alsbald an die Staatskasse (Rechnungsamt) ab- 
zuführen, wenn sie nicht vom Darlehnsnehmer im Einvernehmen mit der Gemeinde 
unmittelbar an die Staatskasse (Rechnungsamt) gezahlt werden. 
Quittung erteilt die empfangende Kasse. Nach Rückzahlung des gesamten 
Darlehns wird der Schuldschein zurückgegeben. 
Weimar, den 18. Oktober 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 201.) Ministerialverordnung vom 28. Oktober 1918 über Saatkartoffeln aus der Ernte 1918. 
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Saatkartoffeln aus der 
Ernte 1918 vom 2. September 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1092) bestimmen wir: 
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern, Kommunalverband der Verwaltungsbezirk, vertreten durch 
den Großherzoglichen Bezirksdirektor, landwirtschaftliche Berufsvertretung die Land- 
wirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen in Weimar.
	        
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