Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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6. über Beleihung von Grundstücken über die mündelsichere Grenze hinaus (§ 25). 
7. über alle die Angel genheiten der Sparkasse, welche sich nicht nach den bestehenden 
Verwaltungsgrundjätzen erledigen lassen, oder welche der Sparkassenvorstand oder 
der Verwaltungsrat dem Gemeinderat zur Emscheidung vorlegt. 
88. 
Beamte. 
Die Beamten und Diener der Sparkasse sind städtische Beamte und Diener mit allen 
Rechten und Pflichten. Die Beamten werden vom Gemeinderat gewählt, die Diener vom 
Gemeindevorstand angenommen. 
Der Sparkassenvorstand sowie der Verwaltungsrat haben das Recht, bei jeder Wahl 
Vorschläge zu machen. Die Beamten haben den Anordnungen des Sparkassenvorstandes 
unbedingt Folge zu leisten. 
89. 
Verschwiegenheit. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Beamten, Diener und Hilfsbeamten haben 
über den ganzen Geschäftsverkehr, insbesondere über Gläubiger und Schuldner strengste Amts- 
verschwiegenheit zu beobachten und werden vom Sparkassenvorstand darauf verpflichtet. 
8 10. 
Geschäftsberkebr, Aufsicht über Kassenbestände und Wertpapiere, Prüfungen. 
Alle Quittungen einschließlich derjenigen über Postsendungen sind nur gültig, wenn sie 
von 2 Beamten unterschrieben sind, die vom Sparkassenvorstand bestimmt werden. Die Namen 
der zur Quittungsleistung berechtigten Beamten sind durch Anschlag im Geschäftsraum bekannt 
zu geben. 
Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten, sind vom Sparkassenvorstand unter Beidruck 
des Dienstsiegels zu vollziehen. 
Sparkassenvorstand und Verwaltungsrat haben für die Sicherheit des Geldverkehrs und 
für sichere Ausbewahrung der Gelder, Wertpapiere, Wertstücke, Urkunden, Bücher und Akten 
besonders Sorge zu tragen. 
Die Wertpapiere werden nach der Vorschrift in § 32 Absatz 2 aufbewahrt, jedoch abge- 
sondert von den fremden Werten. 
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, alljährlich mehrmals die Kassenverwaltung zu prüfen 
und ist dazu jederzeit berechtigt. Besondere Geschäftsprüfungen können auch einem Verbands- 
revisor übertragen werden. Die Prüfungsverhandlungen und Abschlüsse sind dem Gemeinde- 
vorstand und Gemeinderat vorzulegen. 
§ 11. 
Rechnungs= und Verwaltungsbericht. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung mit Belegen soll binnen 
3 Monaten nach Avlauf des Rechnungejahres dem Verwaltungsrat vorgelegt werden, welcher
	        
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