Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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öffentlichen Behörde ausgeht, wirkungslos, sofern er nicht binnen 3 Wochen durch Zustellung 
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung wiederholt wird. Eine Einlage gilt der 
Sparkasse gegenüber als beschlagnahmt, sobald ihr ein gerichtliches Zahlungsverbot oder eine 
Nachricht über die bevorstehende Pfändung zugeht. 
Ist das Guthaben für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist die Sparkasse gemäß 8 853 
der Zioilprozeßordnung berechtigt und auf Verlangen eines beteiligten Gläubigers verpflichtet, 
unter Anzeige an das Amtsgericht den Betrag des Guthabens zu hinterlegen. 
§ 17. 
Veränderung und Gerichtigung. 
Veränderungen der Einträge in den Sparbüchern und Rasuren sind unzulässig. Ein 
irrtümlich erfolgter Eintrag darf nur durch einen ihn aufhebenden neuen Eintrag berichtigt 
werden. 
8 18. 
Besondere Sicherung des Einlegers. 
Gegen die unbefugte Abhebung von Spareinlagen kann sich jeder Einleger durch einen 
Sperrvermerk sichern. 
Als solcher ist zulässig: 
1. ein von dem Einleger bezeichnetes Stichwort; 
2. die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende 
Person gezahlt werden soll; 
3. die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkte oder 
beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll. 
Die Sperre erstreckt sich auch auf die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie 
kann sich auf das Kapital allein oder auf die zuwachsenden Zinsen mit erstrecken, ist aber für 
die Sparkasse nur verbindlich, wenn der Sperrvermerk in das Sparbuch und in das Konto 
des Einlegers eingetragen ist. 
Bei der erstmaligen Einzahlung auf gesperrte Sparbücher ist von den Einlegern eine 
ausdrückliche schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie sich den Bedingungen des Sperrvermerks 
unterwerfen und auf eine vorzeitige Rückzahlung ohne Genehmigung des Vorstandes verzichten. 
Die Erklärung ist bei den Akten der Sparkasse aufzubewahren. 
Die Sperre kann nur mit Genehmigung des Sparkassenvorstandes von dem Einleger oder 
seinen Rechtsnachfolgern aufgehoben werden; diese Genehmigung soll beim Vorliegen wichtiger 
Gründe (z. B. bei bescheinigter oder offenkundiger dringender Notlage, bei dauerndem Wohn- 
ortswechsel, beim Wegfall der Sperrgründe und dergl.) in der Regel nicht versagt werden. 
8 19. 
Mündelgelder. 
Sparbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buche und auf dem Konto 
besonders zu kennzeichnen. 
Zu Rückzahlungen auf Mündeleinlagen ist die Genehmigung des Gegenvormundes oder 
des Vormundschaftsgerichts beizubringen.
	        
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