Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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8 20. 
Verlust des Sparbuches. 
Der Verlust des Sparbuches ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der Verlierer 
den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun und beträgt das Guthaben nicht über 
50 Mark, so kann ihm mit Genehmigung des Verwaltungsrates ohne weiteres ein neues Buch 
auf Grund der Sparkassenbuchführung ausgefertigt werden. In allen übrigen Fällen muß das 
Sparbuch nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufgeboten und für kraftlos 
erklärt werden. Bis dahin unterbleiben alle Rückzahlungen. 
8 21. 
Verfall der Einlagen. 
Wird auf ein Sparbuch 30 Jahre lang weder eine Einlage noch eine Rückzahlung bewirkt, 
so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige öffentliche Anzeige den Inhaber des Sparbuches 
aufsordern, das Guthaben binnen 3 Monaten abzuheben. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt das Guthaben der Sparkasse eigentümlich zu. Die bis 
dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, 
so werden die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen. Bei gesperrten 
Sparbüchern beginnt die 30 jährige Frist erst mit Ablauf der Sperrfrist (8 18, 3). 
§ 22. 
A#bertragbarkeit. 
Auf Antrag überweist die Sparkasse Spareinlagen Abziehender an eine andere öffentliche 
Sparkasse und zieht Einlagen aus anderen Sparkassen für Zugezogene ein. 
Dem schriftlichen oder mündlichen Antrag muß das Sparbuch beigefügt sein; über den 
Empfang wird von der Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rückgabe seinerzeit 
bei der neuen Sparkasse die Übergabe des neuen Sparbuches mit der Abrechnung erfolgt. 
Sperrvermerke, Bevormundungen und Pflegschaften, durch welche die Auszahlung des zu 
überweisenden Guthabens beschränkt oder an die Zustimmung dritter Personen geknüpft ist, sind 
von der überweisenden der empfangenden Sparkasse mitzuteilen und von dieser auf das neue 
Guthaben zu übernehmen. Die Uberweisung gerichtlich gepfändeter Guthaben ist ausgeschlossen. 
Die empfangende Kasse ist auch bei Annahme eines überwiesenen Guthabens an die für 
die Annahme von Spareinlagen nach ihrer Satzung vorgeschriebene Höchstgrenze gebunden. 
Die überweisende Kasse kann die Ausführung der Überweisung bei Einlagen, für deren 
Rückzahlung satzungsgemäß die Innehaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden kann, bis 
zum Ablauf der Kündigungsfrist hinausschieben; die Kündigungsfrist läuft in diesem Falle vom 
Tage des Eingangs des Überweisungsantrages bei der überweisenden Kasse. 
Die Verzinsung der Einlage wird durch die Überweisung an eine andere Sparkasse in 
keinem Falle unterbrochen; sie endigt bei der alten und beginnt bei der neuen Sparkasse mit 
dem Ende des Tages der Absendung des Geldes, der Einzahlung auf Reichsbankgirokonto oder 
der sonstigen Uberweisung.
	        
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