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Die Kosten der Überweisung einschließlich der Ausfertigung des neuen Sparbuches trägt
in jedem Falle die Sparkasse des neuen Aufenthaltsortes.
Die Überweisung findet nur statt zwischen Sparkassen, unter denen hinsichtlich des Über-
weisungsverkehrs Gegenseitigkeit verbürgt ist.
§ 23.
Verkehr durch die Post.
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparbücher, wenn nichts
anderes vereinbart ist, durch eingeschriebenen Brief. Rückzahlungen können von dem vorherigen
Eingang einer Quittung abhängig gemacht werden.
Alle Ein= und Auszahlungen können auch im Wege des Postscheckverkehrs geleistet werden.
B. Anlage der Bestände.
24.
Arten der Anlage.
Die zu den laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind alsbald sicher anzulegen.
Maßgebend für die Sicherheit sind die Vorschriften der §8 1807, 1808 Bäürgerlichen
Gesetzbuches und der §§ 211/214 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom
5. April 1899, soweit nicht die Satzung eine Abweichung gestattet.
Die Anlage darf erfolgen:
. in Hypotheken oder Grundschulden,
in Wertpapieren,
in Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände,
in Darlehen gegen Unterpfand oder Bürgschaft,
. grijbbergehend bei öffentlichen Sparkassen, Banken und ähnlichen Anstalten sowie in
echseln.
Den Zinsfuß der Darlehen unter 1, 3, 4 und 5 setzt der Verwaltungsrat fest.
n # d —
8 25.
Hhpotheken und Grundschulben.
Gegen Hypothek, Grund= oder Rentenschulden können Grundstücke innerhalb des Deutschen
Reiches beliehen werden, sobald sie genügend Sicherheit bieten. Als genügende Sicherheit
wird angenommen:
#) bei bebauten Grundstücken die Hölfte des Schätzungswertes, wobei Gebäude nicht
höher als zum Brandversicherungswert angerechnet werden dürfen,
b) bei garten-, land= und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken drei Fünftel des
Schätzungswertes.
Der Schätzungswert darf nur von im Beleihungsort maßgebenden amtlichen Schätzungs-
ämtern oder hierzu bestellten amtlich verpflichteten Sachverständigen ermittelt werden. Die
Sparkasse kann den Wert des Unterpfandes außerdem durch eigene Sachpverständige seststellen
lassen; für die Beleihungsgrenze ist alsdann der niedrigste Schätzungswert maßgebend.
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