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Es dürfen nicht beliehen werden:
1. Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert inolge industrieller Benutzung
gesteigert ist,
2. Grundstücke, deren Wert durch Ausnutung vermindert wird (Lehm oder Kiesgruben,
Steinbrüche usw.),
3. Bauplätze, soweit ihr Bauplatzwert der Schätzung zu Grunde liegt.
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Tilgungs-
bedingungen unterliegen freier Vereinbarung.
Zur Förderung des Vohnungswesens können bebaute Grundstücke innerhalb des Stadt-
gebietes Eisenach über 50 vom Hundert, jedoch nicht über 60 vom Hundert des Schätzungs-
wertes beliehen werden, wenn der Darlehnsnehmer sich verpflichtet, wenigstens ½ vom Hundert
des Gebäudeversicherungewertes mit Zinsenzuwachs zu tilgen und wenn der Gemeinderat in
jedem Einzelfalle zustimmt. Diese Hypotheken über 50 vom Hundert des Schätzungswertes
dürfen keinesfalls 15 vom Hundert des Bestandes an Spareinlagen übersteigen. Soweit die
Darlehen 50 vom Hundert des Schätzungswertes übersteigen, kann der Zinssatz bis zu ½ vom
Hundert höher sein, als für die übrigen Hypothekendarlehen. Dieser Zinszuschlag ist zu einer
besonderen Rucklage anzusammeln, aus welcher etwaige Verluste bei Beleihungen über die
mündelsichere Grenze zu decken sind.
Die allgemeinen Darlehensbedingungen beschließt der Verwaltungsrat.
8 26.
Wertpapiere.
Zur dauernden Vermögensanlage dürfen nur solche Wertpapiere erworben werden, in
denen nach den bestehenden reichs= und landesgesetzlichen Vorschristen Mündelgelder angelegt
werden können.
§ 27.
Darlehen an öffentlich-rechtliche Berbände.
Darlehen an Kreise, Stadt-, Land--, Kirchen= und Schulgemeinden, Stiftungen und An-
stalten des öffentlichen Rechts können gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibung gewährt
werden, sofern und soweit die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen
Behörde genehmigt ist. Darlehen dieser Art dürfen insgesamt die Hälfte der Gesamtanlage
der Sparkasse nicht übersteigen.
Darlehen an die Residenzstadt Eisenach bedürfen, soweit sie 15 vom Hundert der Gesamt-
anlage übersteigen, der Genehmigung des Gemeinderates und des Bezrrksausschusses.
§ 28.
Darlehen gegen Anterpfand, Bürgschaft ober Wechsel.
Darlehen auf Schuldscheine können gewährt werden:
a) gegen Verpfändung von mündelsicheren Wertpapieren bis zu 90 vom Hundert des
Karswertes, jedoch nicht über 90 vom Hundert des Nennwertes,