Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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b) gegen Verpfändung von Schuldbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, die von der 
zuständigen Behörde zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt jind, 
c) gegen Verwändung von Hypotheken, Grund= und Rentenschulden, welche der Vor- 
schrift in § 25 entsprechen, und von Darlehen an öffentlich-rec#tliche Verb nde (8 27) 
bis zu 9/10 der Forderung, 
) gegen Bürgschaft von als sicher bekannten Einwohnern Eisenachs, 
e) gegen Wechsel, welche die Reichsbank erwerben kann. 
Die Darlehen zu d und e dürfen 2000 Mark für einen Darlehensnehmer und für einen 
Bürgen nicht übersteigen. Der Zinssuß soll mindestens 1 vom Hundert höher sein als für 
Hypotheken-Darlehen; der Mehrbetrag an Zinsen ist zu einer besonderen Rücklige anzusammeln, 
aus welcher etwaige Verluste zu decken sind. 
Darlehen unter d und e dürfen zusammen 5 vom Hundert des Spareinlagenbestandes 
nicht übersteigen. 
Nähere Vorschriften hierüber erläßt der Verwaltungsrat. 
8 29. 
Vorübergebende Anlagen von Barbeständen. 
Verfügbare Gelder können ohne besondere Sicherheit vorübergehend angelegt werden: 
a) bei der Reichsbank, einer Staatsbank o (er einer anderen durch Landeeê#grsetz zur 
Anlage von Münoelgeld für geeignet erklärten Bank, sowie bei öffentlichen mündel- 
sicheren Sparkassen, 
b) auf höchstens 6 Monate und mit längstens monatiger Kündigung bei den vom 
Verwaltungsrat zur Anlage von Geldern zugelassenen Banken. Diese Anlage darf 
ohne Deckung nach den Grundsätzen des § 28 a, b, c nicht über 5 vom Hundert 
des Einlagebestandes hinausgehen. 
8 30. 
Darlehen an Witalieder des Verwaltungsrates. 
Bei Beratung und Beschlußfassung über Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrates 
sowie deren Ehefrauen, Abtömmlunge und Geschwister dürfen diese Mitglieder nicht anwesend sein. 
C. Anleihen. 
§ 31. 
Bei vorübergehendem Geldbedarf kann der Verwaltungsrat die erforderlichen Mittel durch 
Verpfändung von Wertpapieren, Ausstellung von Schuldscheinen oder Verpfändung von Hypo- 
theken beschaffen. 
O0. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen. 
§ 32. 
Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen fest, unter denen die Sparkasse 
O) seuer= und diebessichere Schrankfächer vermietet zur Verwahrung von Wertpapieren 
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters; 
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