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b) gegen Verpfändung von Schuldbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, die von der
zuständigen Behörde zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt jind,
c) gegen Verwändung von Hypotheken, Grund= und Rentenschulden, welche der Vor-
schrift in § 25 entsprechen, und von Darlehen an öffentlich-rec#tliche Verb nde (8 27)
bis zu 9/10 der Forderung,
) gegen Bürgschaft von als sicher bekannten Einwohnern Eisenachs,
e) gegen Wechsel, welche die Reichsbank erwerben kann.
Die Darlehen zu d und e dürfen 2000 Mark für einen Darlehensnehmer und für einen
Bürgen nicht übersteigen. Der Zinssuß soll mindestens 1 vom Hundert höher sein als für
Hypotheken-Darlehen; der Mehrbetrag an Zinsen ist zu einer besonderen Rücklige anzusammeln,
aus welcher etwaige Verluste zu decken sind.
Darlehen unter d und e dürfen zusammen 5 vom Hundert des Spareinlagenbestandes
nicht übersteigen.
Nähere Vorschriften hierüber erläßt der Verwaltungsrat.
8 29.
Vorübergebende Anlagen von Barbeständen.
Verfügbare Gelder können ohne besondere Sicherheit vorübergehend angelegt werden:
a) bei der Reichsbank, einer Staatsbank o (er einer anderen durch Landeeê#grsetz zur
Anlage von Münoelgeld für geeignet erklärten Bank, sowie bei öffentlichen mündel-
sicheren Sparkassen,
b) auf höchstens 6 Monate und mit längstens monatiger Kündigung bei den vom
Verwaltungsrat zur Anlage von Geldern zugelassenen Banken. Diese Anlage darf
ohne Deckung nach den Grundsätzen des § 28 a, b, c nicht über 5 vom Hundert
des Einlagebestandes hinausgehen.
8 30.
Darlehen an Witalieder des Verwaltungsrates.
Bei Beratung und Beschlußfassung über Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsrates
sowie deren Ehefrauen, Abtömmlunge und Geschwister dürfen diese Mitglieder nicht anwesend sein.
C. Anleihen.
§ 31.
Bei vorübergehendem Geldbedarf kann der Verwaltungsrat die erforderlichen Mittel durch
Verpfändung von Wertpapieren, Ausstellung von Schuldscheinen oder Verpfändung von Hypo-
theken beschaffen.
O0. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen.
§ 32.
Der Verwaltungsrat setzt die Bedingungen fest, unter denen die Sparkasse
O) seuer= und diebessichere Schrankfächer vermietet zur Verwahrung von Wertpapieren
und Wertgegenständen unter eigenem Mitverschluß des Mieters;
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