Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Abschnitt III. 
Schlußbestimmungen. 
8 35. 
Aufhebung. 
Falls die Sparkasse aufgehoben wird, sind sämtliche Guthaben und Verbindlichkeiten zu 
kündigen. Das nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Vermögen der Stadtsparkasse 
bleibt Eigentum der Residenzstadt Eisenach. 
836. 
Inkrafttreten. 
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung in Kraft. Den Zeitpunkt der Eröffnung 
der Sparkasse bestimmt der Sparkassenvorstand. 
Eisenach, den 23. Mai 1918/19. September 1918. 
Der Vorstand und Gemeinderat der CKesidenzstadt. 
— 
  
(Nr. 242.) Ministerialbekanntmack ung über eine Personalveränderung in der Kommission für 
die pharmazeutische Vorprüfung. 
An Stelle von Professor Dr. Matthes ist der Leiter des Nahrungemittelunter- 
suchungsamts und Professor der Pharmazie an der Universität Jena, Professor 
Dr. Keller zum Mitglied der Kommission für die pharmazeutische Vorprüfung 
ernannt worden. 
Weimar, den 4. Dezember 1918. 
Staatsministerium, Inneres. 
Slevogt i. B. 
  
(Nr. 243.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 162 bis 169 des GReichs-Gesetzblattes. 
Nr. 6547. Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des § 7 der Verordnung über 
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren vom 
10. Juni" 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 1420). Vom 
22. November 1918. 
6548. Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter. 
Vom 23. November 1918. 
1918. 82 
VT
	        
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