Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

—  179  —

schweig  Ein  Ausschußmitglied  ernennen  kann,  und  die  von  der  Generalversammlung
  zu  waͤhlenden  Ausschußmitglieder  und  Stellvertreter  zu  je  1  in  Magdeburg,
  Halberstadt  und  Braunschweig  oder  in  der  Umgegend  dieser  Städte  wohnen
sollen,  treten  außer  Anwendung.  Imgleichen  werden  auch  die  Bestimmungen
des  F.  54.  des  Statuts,  wonach  von  den  ordentlichen  und  außerordentlichen
Mitgliedern  des  Direktoriums  zwei  in  Halberstadt  und  zwei  in  Braunschweig
oder  Wolfenbüttel  wohnen  müssen,  hiermit  aufgehoben.

In  Betreff  der  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Direktoriums  und  des
Ausschusses,  sowie  der  Siellvertreter,  behdlt  es  bei  den  stattgefundenen  Ernennungen
  und  Wahlen  bis  zum  Ablauf  ihrer  Wahlperioden  sein  Bewenden.

100  Thaler  in  Preußisch  Kurant.
Aktie

der
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.

Inhaber  dieser  Aktie  hat  an  die  Kasse  der  Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft  Einhundert  Thaler  Preussisch  Courant  baar  eingezahlt
und  nimmt  nach  Höhe  dieses  Betrages  und  in  Gemäßheit  des  am  14.  Januar
1842.  von  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bestatigten  Gesellschafts-Statuts
  vom  13.  September  1841.,  sowie  des  Allerhöchst  unter  dem  .
...  18.  bestätigten  fünften  Nachtrags  zu  diesem  Statute  verbälenißmihigen
  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Gesellschaft.


Magdeburg,  den  #rn  ...  18.
Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft.
(I.  S.)  N.  N.
Direktoren.

(Nr.  165#.)  B.