344
(Nr. 254.) Verordnung vom 18. Dezember 1918 über die Förderung des Baues von Mittel-
und Kleinwohnungen und die Ansiedelung von Kriegsbeschädigten und von
Witwen im Kriege gefallener oder infolge Kriegsdienstbeschädigung verstorbener
Kriegsteilnehmer.
Die bisherige Regierung des Großherzogtums Sachsen-Weimar hatte dem Land-
tag in seiner letzten Sitzungsperiode den Entwurf zu dem nachstehenden Gesetze
vorgelegt.
Der Landtag hatte sich in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zustimmend
verhalten, und der Landtagsausschuß für Verwaltungsgesetzgebung hatte beantragt,
daß der Landtag dem Gesetzentwurf zustimme. Zu einer zweiten Lesung im Land-
tag ist es nicht mehr gekommen.
Von der provisorischen Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach wird nunmehr
nachstehend der Inhalt des Gesetzentwurfs mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Weimar, den 18. Dezember 1918.
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach.
Der Staatskommissar: Staatsministerium, Inneres.
Baudert. Münzel i. V.
Folgendes wird mit Gesetzeskraft verordnet:
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn
erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen mit den Abänderungen, die durch
das Gesetz vom 10. Dezember 1884, betreffend die Feststellung der Entschädigung
in Gnteignungsfällen und den Nachtrag zu diesem Gesetz vom 23. März 1892
herbeigeführt sind, ist auf solche Unternehmungen von Gemeinden und gemein-
nützigen Bau= oder Siedelungsgesellschaften, die der Förderung des Baues von
Mittel- und Kleinwohnungen oder der Ansiedelung von Kriegsbeschädigten und von
Witwen im Kriege gefallener oder infolge Kriegsdienstbeschädigung verstorbener
Kriegsteilnehmer dienen, anzuwenden, sobald das Staatsministerium die Zulässig-
keit der Enteignung ausgesprochen hat.
Weimar, den 18. Dezember 1918.
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach.
Der Staatskommissar: Staatsministerium, Inneres.
Baudert. Münzel i. B.