Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1)  der  Boden  muß  die  Beschaffenheit  eines  Küchebodens  erhalten  (vergl.  8.  12);
2)  die  Wände  sind  mindestens  aus  gemauertem  Fachwerk  herzustellen  und  ebenso  wie
die  Decken  zu  vergipsen;
die  Thüren  sind  auf  der  inneren  Seite  mit  Sturzblech  zu  überziehen  und  die
Fensteröffnungen  mit  vollen  Läden  zu  versehen;
4)  hölzerne  Unterstützungs-Pfosten  sind  nicht  gestattet;
5)  wenn  Dunstschläuche  angewendet  werden,  so  sind  dieselben  entweder  aus  Eisenblech
herzustellen  oder  von  Mauerwerk  aufzuführen,  und  vom  Holzwerk  in  der  für  gewöhnliche
  Kamine  und  Rauchabzugsröhren  vorgeschriebenen  Weise  zu  isoliren,  auch
mit  leichten  und  sicher  zu  handhabenden  eisernen  Schiebern  zu  versehen.  Etwaige
kalte  Luftzüge  sind  ebenfalls  mittelst  eiserner  Schieber  schließbar  zu  machen;
die  Schüröffnung  der  Feuerstätte  darf  nicht  innerhalb  des  Trockenraumes  sich  befinden;
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bei  Heizungen  mit  erwärmter  Luft  sind  die  Vorschriften  des  8.  8  dieser  Verfügung,
bei  Heizungsanlagen  mittelst  gewöhnlicher  Oefen  die  für  die  Aufführung  der  Vorkamine
  gegebenen  Vorschriften  (§.  6)  zu  befolgen.

Die  Oefen  sind,  soweit  sie  glühend  werden,  mit  einem  Schutzmantel  von
Mauerwerk  oder  Eisenblech  zu  umgeben;
besteht  die  Feuerstätte  des  Trockenraumes  aus  einem  gemauerten  senkrechten  Kanale
(einem  sogenannten  Heizschlauche),  so  ist  alles  Holzwerk  auf  mindestens  60w.  von
der  inneren  Seite  desselben  entfernt  zu  halten;
die  zu  Erwärmung  des  Trockenraumes  dienenden  Rauchröhren  sind  von  Eisen  zu
fertigen.  Dieselben  sind  auf  eine  vom  Rost  der  Feuerstelle  aus  gemessene  Länge
von  wenigstens  4,3m.  aus  Gußeisen  oder  aus  Eisenblech,  von  dem  11I.  mindestens
  24  u##.  wiegt,  auf  die  Länge  von  weiteren  4,3.  aus  Eisenblech,  von  dem
1n#.  wenigstens  15#ku.  wiegt  und  im  Uebrigen  aus  Eisenblech  anzufertigen,  wovon
  10.  wenigstens  9  u#.  wiegt.

Die  einzelnen  Theile  der  Röhrenleitung  müssen  mindestens  4,5e#  ineinandergreifen
und  an  den  bogenförmigen  Windungen  mittelst  Haften,  Nieten  oder  Schrauben
gegen  das  Auseinanderweichen  gesichert  werden.

Beim  Eintritt  der  Röhren  in  den  Trockenraum  müssen  dieselben,  insofern  sie  vom
Rost  der  Feuerstelle  weniger  als  1,75  .  entfernt  sind,  mit  einem  Mauermantel

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