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8 16.
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen, wenn der Pächter oder derjenige, welchem der Pächter die Nutzung des
Fischwassers überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters einem Dritten die
ihm unbefugt überlassene Nutzung des Fischwassers beläßt oder durch Veränderungen, welche
auf die wirtschaftliche Bestimmung des Fischwassers nachteilig einwirken, die Rechte des
Verpächters erheblich verletzt oder durch Vernachlässigung der dem Pächter bei der Fischereiausübung
obliegenden Sorgfalt die Rechte des Verpächters erheblich gefährdet.
§ 17.
Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen, wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses länger als drei
Monate im Rückstande ist. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Pächter den Verpächter
befriedigt, bevor sie erfolgt.
8 18.
Kommt der Pächter oder derjenige, dem der Pächter die Nutzung des Fischwassers
überlassen hat, seiner Verpflichtung, Brut oder Jährlinge einzusetzen, (§ 7) trotz Aufforderung
des Verpächters schuldhafter Weise nicht nach, so kann dieser das Pachtverhältnis ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen.
§ 19.
Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kommen die Bestimmungen der 88§ 25 ff.
der Vollzugsvorschriften zum Fischereigesetze zur Anwendung.
§ 20.
Besondere Bestimmungen.
§ 21.
Von gegenwärtigem Pachtvertrage wird je eine Ausfertigung dem Verpächter und
Pächter zugestellt.
Datum.
Der Verpächter: Die Pächter: