Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8  16.

Der  Verpächter  ist  berechtigt,  das  Pachtverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  kündigen,  wenn  der  Pächter  oder  derjenige,  welchem  der  Pächter  die  Nutzung  des
Fischwassers  überlassen  hat,  ungeachtet  einer  Abmahnung  des  Verpächters  einem  Dritten  die
ihm  unbefugt  überlassene  Nutzung  des  Fischwassers  beläßt  oder  durch  Veränderungen,  welche
auf  die  wirtschaftliche  Bestimmung  des  Fischwassers  nachteilig  einwirken,  die  Rechte  des
Verpächters  erheblich  verletzt  oder  durch  Vernachlässigung  der  dem  Pächter  bei  der  Fischereiausübung
  obliegenden  Sorgfalt  die  Rechte  des  Verpächters  erheblich  gefährdet.

§  17.

Der  Verpächter  ist  berechtigt,  das  Pachtverhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  kündigen,  wenn  der  Pächter  mit  der  Entrichtung  des  Pachtzinses  länger  als  drei
Monate  im  Rückstande  ist.  Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Pächter  den  Verpächter

  befriedigt,  bevor  sie  erfolgt.
8  18.

Kommt  der  Pächter  oder  derjenige,  dem  der  Pächter  die  Nutzung  des  Fischwassers
überlassen  hat,  seiner  Verpflichtung,  Brut  oder  Jährlinge  einzusetzen,  (§  7)  trotz  Aufforderung
des  Verpächters  schuldhafter  Weise  nicht  nach,  so  kann  dieser  das  Pachtverhältnis  ohne  Einhaltung
  einer  Kündigungsfrist  kündigen.

§  19.

Für  die  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen  kommen  die  Bestimmungen  der  88§  25  ff.

der  Vollzugsvorschriften  zum  Fischereigesetze  zur  Anwendung.
§  20.

Besondere  Bestimmungen.

§  21.
Von  gegenwärtigem  Pachtvertrage  wird  je  eine  Ausfertigung  dem  Verpächter  und
Pächter  zugestellt.

Datum.

Der  Verpächter:  Die  Pächter: