egierungsblatt
für das
Großherzogkum Bachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 2.
Inhalt: Winisterialverordnung über die GBewirtschaftung von Milch und den Gerkehr mit Milch.
S. 3. — Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs
1917 die Aulegung des Erundbuchs erfolgt ist. S. 4. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-
Cesetzblatt
(Nr. 4.) Ministerialverordnung vom 9. Januar 1918 über die Bewirtschaftung von Milch
und den Verkehr mit Milch.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1005)
wird folgendes bestimmt:
L 1.
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern, untere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Be-
zirksdirektor.
8 2.
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommnnalver=
bandes der Großherzogliche Bezirksdirektor.
§ 3.
Die dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern,
nach § 3 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 und § 13 der Verordnung zustehenden
Befugnisse werden auf die Thüringische Landesfettstelle, die Entscheidung über
Beschwerden gemäß § 7 Abs. 5 der Verordnung wird dem Vorstand des
Thüringischen Ernährungsamts übertragen.
1918.—
Ausgegeben in Weimar am 21. Januar 1918. 2