Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

  
egierungsblatt 
für das 
Großherzogkum Bachsen. 
Jahrgang 1918. 
Nr. 2. 
Inhalt: Winisterialverordnung über die GBewirtschaftung von Milch und den Gerkehr mit Milch. 
S. 3. — Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 
1917 die Aulegung des Erundbuchs erfolgt ist. S. 4. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Cesetzblatt 
  
  
  
(Nr. 4.) Ministerialverordnung vom 9. Januar 1918 über die Bewirtschaftung von Milch 
und den Verkehr mit Milch. 
Auf Grund des § 15 der Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch und 
den Verkehr mit Milch vom 3. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1005) 
wird folgendes bestimmt: 
L 1. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern, untere Verwaltungsbehörde der Großherzogliche Be- 
zirksdirektor. 
8 2. 
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, Vorstand des Kommnnalver= 
bandes der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
§ 3. 
Die dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, 
nach § 3 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 und § 13 der Verordnung zustehenden 
Befugnisse werden auf die Thüringische Landesfettstelle, die Entscheidung über 
Beschwerden gemäß § 7 Abs. 5 der Verordnung wird dem Vorstand des 
Thüringischen Ernährungsamts übertragen. 
1918.— 
Ausgegeben in Weimar am 21. Januar 1918. 2
	        
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