Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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schließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver- 
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen 
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
gerichtlich erkannt ist. · 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ansübung des Be- 
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schlennige Bekanntmachung und Aus- 
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Zu Urkund dessen haben Wit gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 27. Januar 1918. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 13.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 4 und 5 des Reichs-SGesetzblattes. 
Nr. 6205. Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutsch- 
land. Vom 10. Jannar 1918. 
„ 6206. Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. Vom 
10. Jannar 1918. 
„ 6207. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Befugnisse 
der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 257). Vom 10. Jamuar 1918. 
  
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