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Legt der Antragsteller gleichzeitig eine Abgabebescheinigung vor, die der
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen
bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 (Nr. 36
der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle S. 176) entspricht, so fertigt der
Gemeindevorstand den Bezugsschein ohne Prüfung der Notwendigkeit der An-
schaffung aus.
Wird die Ausstellung eines Bezugsscheins ohne Vorlegung einer Abgabe-
bescheinigung beantragt, so verfährt der Gemeindevorstand nach den „Neuen Richt-
linien II. Fassung“ der Reichsbekleidungsstelle für Erteilung von Bezugsscheinen
vom 13. Oktober 1917 (Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle
S. 163). Er hat insbesondere zu prüfen:
a) ob der Antragsteller der Gemeinde angehört; dieser Nachweis wird
z. B. durch Vorlegung des Wohnungsscheins oder dergleichen zu
führen sein;
b) ob nach den von der Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Grundsätzen die
Notwendigkeit der Anschaffung vorliegt;
Zc) ob nicht von derselben Person innerhalb zu kurzer Zeit zuviel Waren
beansprucht werden.
Jede Ausfertigung eines Bezugsscheins ist in eine Personalliste einzutragen.
Diese ist auf den Namen des Familienhauptes anzulegen, auf dessen Rechnung
die Anschaffung erfolgt. Deshalb sind auch die Bezugsscheine auf den Namen
des Familienhauptes auszustellen, auch wenn der gewünschte Gegenstand für ein
anderes Mitglied der Familie bestimmt ist.
Die Personalliste mit dem vorgeschriebenen Inhalt ist erst bei der ersten
Ausstellung eines Bezugsscheins anzulegen. Ob sie in alphabetischer Listenform
oder in Kartenform (nur fir letztere liefert die Reichsbekleibungsstelle Vordrucke)
geführt wird, bleibt den Gemeindevorständen überlassen; die Kartenform wird sich
bei größeren Verhältnissen von selbst als notwendig ergeben. Gefordert muß nur
werden, daß die Liste einen sofortigen Nachweis ergibt, wann und über welche
Waren jede einzelne Person Bezugsscheine ausgefertigt erhalten hat. Eine Mit-
teilung der Personalliste an den neuen Wohnort bei Wegzug will die Reichs-
bekleidungsstelle nicht vorschreiben; eine solche Mitteilung wird aber zweckmäßig
und dort leicht durchführbar sein, wo die Listenführung in Kartenform erfolgt und
die bisher die Listen führende Stelle Nachricht vom neuen Wohnort erhält.