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Zugleich mit der Eintragung in die Personalliste ist eine Warenliste zu
führen; sie ist nach 6 Warengattungen getrennt und muß Auskunft über
die Gesamtsumme der Waren geben, über die Bezugsscheine ausgefertigt
worden sind.
Das monatliche Endergebnis der Warenliste ist an jedem Monatsende in
eine Zusammenstellung einzutragen und außerdem dem Ministerialdepartement des
Innern als Zentralstelle allmonatlich bis zum 5. nächsten Monats auf einem
Anzeigevordruck mitzuteilen.
Die Ausfertigung des Bezugsscheiuns muß durch Abstempelung und Rückgabe
oder Rücksendung an den Antragsteller erfolgen.
2. Wenn die Ausfertigung des Bezugsscheins durch den Bezirksdirektor
erfolgt, ist der Bezugsscheinvordruck B ll zu verwenden.
Die Prüfung und Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung wird
dem Gemeindevorstand des Wohnorts des Antragstellers übertragen.
Das Verfahren gestaltet sich folgendermaßen:
Der Antragsteller entnimmt einen Vordruck des Bezugsscheins Bll, der beim
Bezirksdirektor, beim Gemeindevorstand oder bei den Kleinhandlungen ausliegen
kann, und füllt ihn in seinem oberen Teile aus.
Will der Antragsteller die Ausstellung eines Bezugsscheins gegen Abgabe-
bescheinigung beantragen, so legt er den Vordruck dem Bezirksdirektor vor oder
sendet ihn ein.
Kann der Antragsteller keine Abgabebescheinigung vorlegen, so legt er den
Vordruck dem Gemeindevorstand vor. Der Gemeindevorstand hat die Notwendig-
keit der Anschaffung zu prüfen und hierbei nach den „Neuen Richtlinien
II. Fassung“ der Reichsbekleidungsstelle für Erteilung von Bezugsscheinen vom
13. Oktober 1917 (Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle S. 163)
zu verfahren. Der Gemeindevorstand bescheinigt die Notwendigkeit der Anschaffung,
soweit sie auerkannt wird, durch Ausfüllung des unteren linken Teiles des
Bezugsscheinvordrucks, gibt oder sendet ihn dem Antragsteller zurück oder übersendet
ihn unmittelbar dem Bezirksdirektor. Wenn die Bescheinigung nicht sofort erfolgen
kann, hat der Gemeindevorstand den Antragsteller binnen 3 Tagen zu bescheiden.
Eine Listenführung über die erteilte Bescheinigung durch den Gemeindevorstand
ist nicht erforderlich.
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