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Erhält der Autragsteller den Bezugsscheinvordruck mit der Bescheinigung des
Gemeindevorstandes zurück, so legt er ihn dem Bezirksdirektor vor oder sendet
ihn ein.
Der weitere Vorgang ist wie unter Ziffer 1 beschrieben. Insbesondere hat
auch der Bezirksdirektor die Notwendigkeit der Anschaffung zu prüfen. Die Ver-
antwortung für die den Vorschriften entsprechende Ausfertigung des Bezugsscheins
und damit auch die Verpflichtung zur Nachprüfung wird dem Bezirksdirektor durch
die Bescheinigung des Gemeindevorstandes nicht abgenommen.
3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft. Mit dem
gleichen Zeitpunkte wird die Ministerialbekanntmachung vom 17. Juli 1916
(Regierungsblatt S. 155) zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
10. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strick-
waren für die bürgerliche Bevölkerung aufgehoben.
Weimar, den 18. Januar 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsminifterium,
Departement des Innern.
Antentsch.
(Nr. 15.) Ministerialbekanntmachung über das Bulgarische Konsulat in Leipzig.
Der Amtsbezirk des Bulgarischen Ehrenkonsulats in Leipzig ist auch
auf das Großherzogtum Sachsen ausgedehnt worden.
Der Bulgarische Konsul. in Leipzig von Philipp ist auch von uns aner-
kannt und zum Geschäftsbetrieb im Großherzogtum zugelassen worden.
Weimar, den 10. Jannar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
Anteutsch.
Druck Weimartscher Verfag G.m. b. H. m Mete,