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I. achtrag Zur Satzung der stddtilchen Sparkaffe in Ruma vom 27. März 1910.
1.
Die Sparkasse nimmt Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung gegen eine vom
Verwaltungsausschuß festzusetzende Aufbewahrungsgebühr. Die Mäntel der offen übergebenen
Wertpapiere sind getrennt von den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen in verschiedenen
Geldschränken aufzubewahren.
Die Mäntel wie auch die Zins= und Erneuerungsscheine stehen unter gemeinsamem
Verschluß des Sparkassekassierers und des Gegenbuchführers.
2.
Die Sparkasse eröffnet einen bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege der Giroüberweisung
nach Maßgabe der Satzungen des Sparkassen-Giroverbandes Sachsen-Thüringen-Anhalt und
den dazu satzungsmäßig erlassenen Ausführungsbestimmungen.
3.
Zur weiteren Förderung der bargeldlosen Zahlungsweise und zur Erleichterung des
Kassenverkehrs wird bei der Sparkasse der Postscheckverkehr eingeführt.
4.
Die Sparkasse kann mit Geldinstituten im Giro-, Lombard= und Kontokorrent-Verkehr in
Geschäftsverbindung treten. Zur Sicherheit der Sparkasse müssen alle Geldinstitute, mit denen
die Sparkasse in Geschäftsverbindung tritt, mündelsichere Wertpapiere hinterlegen, Die auf
Kontokorrent zu gebenden Beträge dürfen 80 Prozent des Kurswertes der Sicherheit nicht
überschreiten.
Auma, den 18. März 1917.
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat.
(Nr. 37.) Ministerialbekanntmachung über die Ergonzung der Beisitzer der Gewerbegerichte,
der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbe-
gerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des
Krieges vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1017) wird im Einbe-
nehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement der Finanzen,
bestimmt:
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