Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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I. achtrag Zur Satzung der stddtilchen Sparkaffe in Ruma vom 27. März 1910. 
1. 
Die Sparkasse nimmt Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung gegen eine vom 
Verwaltungsausschuß festzusetzende Aufbewahrungsgebühr. Die Mäntel der offen übergebenen 
Wertpapiere sind getrennt von den zugehörigen Zins- und Erneuerungsscheinen in verschiedenen 
Geldschränken aufzubewahren. 
Die Mäntel wie auch die Zins= und Erneuerungsscheine stehen unter gemeinsamem 
Verschluß des Sparkassekassierers und des Gegenbuchführers. 
2. 
Die Sparkasse eröffnet einen bargeldlosen Zahlungsverkehr im Wege der Giroüberweisung 
nach Maßgabe der Satzungen des Sparkassen-Giroverbandes Sachsen-Thüringen-Anhalt und 
den dazu satzungsmäßig erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
3. 
Zur weiteren Förderung der bargeldlosen Zahlungsweise und zur Erleichterung des 
Kassenverkehrs wird bei der Sparkasse der Postscheckverkehr eingeführt. 
4. 
Die Sparkasse kann mit Geldinstituten im Giro-, Lombard= und Kontokorrent-Verkehr in 
Geschäftsverbindung treten. Zur Sicherheit der Sparkasse müssen alle Geldinstitute, mit denen 
die Sparkasse in Geschäftsverbindung tritt, mündelsichere Wertpapiere hinterlegen, Die auf 
Kontokorrent zu gebenden Beträge dürfen 80 Prozent des Kurswertes der Sicherheit nicht 
überschreiten. 
Auma, den 18. März 1917. 
Der Stadtgemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 37.) Ministerialbekanntmachung über die Ergonzung der Beisitzer der Gewerbegerichte, 
der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbe- 
gerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des 
Krieges vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 1017) wird im Einbe- 
nehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement der Finanzen, 
bestimmt: 
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