Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Sparkasse zu Rastenberg.) 47 
Sparbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf dem Konto zu 
bezeichnen. Zu Abhebungen ist, abgesehen von Zinserhebungen, die Genehmigung des Vor— 
mundschaftsgerichts erforderlich. 
Der Nachweis der Genehmigung durch den Gegenvormund oder das Vormundschafts- 
gericht ist nicht erforderlich, wenn der Vormund oder Pfleger seine Befreiung davon nach den 
§§ 1852, 1855, 1903, 1904 und 1917 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist. 
Endlich kann der Sparer verlangen, daß die Kasse nur an eine von ihm zu bezeichnende 
Person oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In diesem Falle ist bei dem Konto und im Spar- 
buch ein entsprechender Vermerk zu machen. 
8 14. 
Soweit der Stand der Kasse es erlaubt, werden die von den Einlegern zurückgeforderten 
Summen sofort bezahlt. Zur sofortigen Zahlung ist die Kasse aber nur bei Beträgen bis zu 
50 “4 verpflichtet, bis zu weiteren 50 aber nur in Zwischenräumen von mindestens 
14 Tagen. 
Im übrigen erfolgt das Zurückzahlen von Einlagen 
von über 50 4 bis 150 J4 1 Monat, 
„ „ 150 „ „ 3000 „ 3 Monate, 
„ „3000 „ 6 Monate 
nach erfolgter Kündigung. 
Kündigungen gelten als nicht ausgesprochen, wenn der Berechtigte binnen 14 Tagen 
vom Auszahlungstage ab das Geld nicht erhebt. Der Verwaltungsausschuß ist berechtigt, 
wenn das Geld nicht abgehoben wird, am Auszahlungstage die Verzinsung für den lausenden 
Monat einzustellen. 
Verzinsung der Einlagen. 
8 15. 
Von den sämtlichen Einlagen wird jede volle Mark mit 3½ %% verzinst. Beträge unter 
1 4 werden nicht verzinst. 
Die Zinsen werden von dem dem Tage der Einzahlung folgenden Tage ab berechnet. 
Ebenso werden bei Rückzahlungen, sie mögen das ganze Guthaben oder nur einen Teilbetrag 
umfassen, die Zinsen für die abgehobene Summe nur bis zum Tage vor der Rückzahlung 
berechnet. 
Der Gemeinderat ist ermächtigt, den Zinsfuß zu erhöhen oder zu ermäßigen. Jede 
Ermäßigung bedarf der Genehmigung des Bezirksausschusses. Jede Veränderung des Zins- 
fußes ist gemäß § 31 zweimal in einem Zeitraum von 2 Wochen öffentlich bekannt zu machen 
und tritt frühestens 3 Monate nach der zweiten Bekanntmachung in Krast. Eine Herabsetzung 
des Zinsfußes darf sich niemals auf die Vergangenheit erstrecken. 
Die Gemeindebehörde ist ermächtigt, die vorstehend genannten Fristen anders festzusetzen. 
§ 16. 
Am Schlusse des Rechnungsjahres werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und 
von da ab mit verzinst.
	        
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