Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

60 (Vaterländ. Hilfsdienst.) 
die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die 
Namen der Gewählten anzugeben. 
29. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl ab oder scheiden sie während der Wahl- 
zeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht ge- 
wählten Bewerber in der in Nr. 27 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. Nr. 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Die Vorschrift in Abs. 2 ist für den Fall vorübergehender Verhinderung 
eines Gewählten entsprechend anzuwenden. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit nicht statt. 
30. Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche, von der Be- 
kanntmachung (Nr. 32) an gerechnet, angefochten werden. Uber die Anfechtung 
entscheidet in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena, Eisenach der Ge- 
meindevorstand, im übrigen der Bezirksdirektor. 
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer Woche von Zustellung an 
Beschwerde an das Ministerialdepartement des Innern zulässig, das endgültig 
entscheidet. 
II. 
31. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder spätestens eine 
Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters des Ob- 
manns und eines Schriftführers zusammenzuberufen. Diese Wahlen erfolgen in 
geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. 
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln 
und den Ausschuß im Verkehr mit der Schlichtungsstelle zu vertreten. 
32. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses 
unter Bezeichnung des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schrift- 
führers durch einen dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zu- 
gänglicher Stelle im Betriebe bekannt zu machen. 
33. Die Ausschußsitzungen werden in den vom Betriebsunternehmer zur 
Verfügung zu stellenden Räumen abgehalten.
	        
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