Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-  Verordnung  zum  Gesetze
vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374)  sowie  in  den  zu  deren  Erläterung  ergangenen
  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&  3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Hainsberg
betroffen.

Dresden,  den  16.  September  1893.
Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Gersdorf.

 

Nr.  62.  Verordnung,

die  Enteignung  von  Grundeigenthum  für  Anlegung  eines  Wasserdruckwerkes
  an  der  Göltzsch  in  der  Flur  Obermylau  zur  Wasserversorgung
des  Bahnhofes  Reichenbach  i.  V.  betreffend;

vom  18.  September  1893.

Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahnbetriebes  macht  sich  zur
Wasserversorgung  des  Bahnhofes  Reichenbach  i.  V.  die  Anlegung  eines  neuen  Wasserdruckwerkes
  an  der  Göltzsch  in  Flur  Obermylau  dringend  erforderlich.

Da  der  gemachte  Versuch,  das  hierzu  erforderliche  Areal  freihändig  zu  erwerben,
erfolglos  geblieben  ist,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium
des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum

für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

§  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf  das
fragliche  Wasserdruckwerk  in  Anwendung  zu  bringen.

&  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden  Verfahrens
  und  der  diesfallsigen  Instruktion  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung  zum  Gesetze