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(52) II. Nachstehender Vertrag:
Mit allseitiger höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Groß-
herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und den Flrstlich
Schwarzburgischen Ministerien zu Sondershausen und Rudolstadt zusätlich
und abändernd zu dem Vertrage über die Fortdauer der vertragsmäßigen Ge-
richtsgemeinschaft in Ansehung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sonders-
hausen und Arnstadt, de dato Weimar am 20. Dezember 1869, Son-
dershausen den 16. Dezember 1869, Rudolstadt den 31. Dezember 1869,
bezugsweise zu den in jenem Vertrage näher bezeichneten früheren Verträgen
aus den Jahren 1850 und 1859 folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die drei kontrahirenden Staatsregierungen regeln den durch Artikel 4 des
Vertrags vom 19. November, 12. und 22. Dezember 1859 festgesetzten
Besoldungs-Etat des Personals des gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Son-
dershausen anderweit dahin, daß derselbe vom 1. Junuar 1873 ab be-
tragen soll
) für den Kreisgerichts-Direktto 1200 bis 1400 Thaler,
2) für die drei stimmführenden Mitglieder (Räthe
und Assessoren), desgleichen fur den Staats-
anwalt, . .. je 900 bis 1100 Thaler,
3) für die beiden Setretaire, iie 500 bis 700 Dhaler,
4) für die beiden Kanzlistten je 350 bis 450 Thaler,
5) für die beiden Boten. . . je 250 Thaler,
6) für den Erfangenenwärter (ür is und seinen
Gehülfeng . ....400bi6450Thalek.
Artikel 2.
Die kontrahirenden Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen und
des Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen regeln den durch den im Ar-
tikel 1 angezogenen Artikel festgesetzten Besoldungs-Etat des Personals des
gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Arnstadt anderweit dahin, daß derselbe
vom 1. Januar 1873 ab betragen soll
1) für den Kreisgerichts-Direktto .1200 bis 1400 Thaler,
2) für die beiden stimmführenden Mitglieder (Räthe
und Assessoren), ingleichen für den Staats-
anwalt .ijie 900 bis 1100 Thaler,