Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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(52) II. Nachstehender Vertrag: 
Mit allseitiger höchstlandesherrlicher Genehmigung ist zwischen dem Groß- 
herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und den Flrstlich 
Schwarzburgischen Ministerien zu Sondershausen und Rudolstadt zusätlich 
und abändernd zu dem Vertrage über die Fortdauer der vertragsmäßigen Ge- 
richtsgemeinschaft in Ansehung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte zu Sonders- 
hausen und Arnstadt, de dato Weimar am 20. Dezember 1869, Son- 
dershausen den 16. Dezember 1869, Rudolstadt den 31. Dezember 1869, 
bezugsweise zu den in jenem Vertrage näher bezeichneten früheren Verträgen 
aus den Jahren 1850 und 1859 folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die drei kontrahirenden Staatsregierungen regeln den durch Artikel 4 des 
Vertrags vom 19. November, 12. und 22. Dezember 1859 festgesetzten 
Besoldungs-Etat des Personals des gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Son- 
dershausen anderweit dahin, daß derselbe vom 1. Junuar 1873 ab be- 
tragen soll 
) für den Kreisgerichts-Direktto 1200 bis 1400 Thaler, 
2) für die drei stimmführenden Mitglieder (Räthe 
und Assessoren), desgleichen fur den Staats- 
anwalt, . .. je 900 bis 1100 Thaler, 
3) für die beiden Setretaire, iie 500 bis 700 Dhaler, 
4) für die beiden Kanzlistten je 350 bis 450 Thaler, 
5) für die beiden Boten. . . je 250 Thaler, 
6) für den Erfangenenwärter (ür is und seinen 
Gehülfeng . ....400bi6450Thalek. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen und 
des Fürstenthums Schwarzburg= Sondershausen regeln den durch den im Ar- 
tikel 1 angezogenen Artikel festgesetzten Besoldungs-Etat des Personals des 
gemeinschaftlichen Kreisgerichts zu Arnstadt anderweit dahin, daß derselbe 
vom 1. Januar 1873 ab betragen soll 
1) für den Kreisgerichts-Direktto .1200 bis 1400 Thaler, 
2) für die beiden stimmführenden Mitglieder (Räthe 
und Assessoren), ingleichen für den Staats- 
anwalt .ijie 900 bis 1100 Thaler,
	        
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