Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Artikel  VII.

Für  den  Fall,  daß  der  Mannsstamm  einer  Linie  ausstirbt,  geht  das  hinterlassene  Stammgut
  in  Haupt=  und  Nebensache,  in  Beweglichem  und  Unbeweglichem  auf  den  Chef  der  noch
blühenden  Linie  über  und  wird  mit  dem  Stammgute  dieser  Linie  in  Ein  nach  der  Primogenitur-Ordnung
  vererbendes  Gesammtgut  vereinigt.  Auch  der  Nachlaß  des  letzten  Besitzers
wächst  dem  Stammgute  zu,  sofern  er  nicht  inter  vivos  oder  mortis  causa  darüber  verfügt
  hat.

Artikel  VIII.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Vereinigung  der  bis  dahin  getrennten  Stammgüter  in  Ein
Gut  in  der  Hand  des  Chefs  der  fortblühenden  Linie  erhöhen  sich  die  Appanagen  der  Nachgebornen
  und  die  Bezüge  der  Töchter  in  der  Weise,  daß  die  Beträge,  welche  bisher  jede  Linie
allein  leistete,  uusammengezogen  und  künftig  in  Einer  Summe  den  Berechtigten  verabfolgt  werden.

Außerdem  wird  —  neben  diesen  statutarischen  Bezügen  —  den  Töchtern  des  letzten  Besitzers
  der  erloschenen  Linie  und  beziehungsweise  den  Kindern  seiner  vorverstorbenen  Töchter
eine  Aversalsumme  von  ..  .  ...  Mark  von  dem  Stammgutsnachfolger  zu  gleichheitlicher
Vertheilung  ausbezahlt.  Auf  entferntere  Grade  erstreckt  sich  diese  besondere  Zuwendung  nicht.
Hinterläßt  der  letzte  Chef  der  aussterbenden  Linie  eine  Wittwe,  so  erhöht  sich  ihr  Wittum
vom  obigen  Zeitpunkte  an  auf  den  Betrag  vo  Mark.

Artikel  IX.

Sollte  das  Fürstenhaus  Oettingen  im  Mannsstamme  gänzlich  erlöschen,  so  bleibt  das
gesammte  Stammgut  gleichwohl  bestehen  und  wird  nicht  der  Disposition  des  letzten  Besitzers
überlassen.  Es  findet  wiederum  Succession  nach  Erstgeburtsrecht  in  Linealerbfolge  statt  und
zwar  succedirt  —  mit  Ausschluß  einer  Regredienterbschaft  —  zunächst  die  älteste  Tochter  des
letzten  Besitzers  und  beziehungsweise  ihre  Descendenz,  in  Ermanglung  einer  solchen  die  zweitresp.
  drittälteste,  und  wenn  directe  Nachkommen  nicht  vorhanden  oder  kinderlos  gestorben
sind,  diejenige  Tochter,  welche  nach  der  für  den  Mannsstamm  bestandenen  Erbfolge  hiezu  berechtigt
  ist.  Sobald  ein  Sohn  in  das  Stammgut  nachfolgt,  tritt  das  Erstgeburtsrecht  im
Mannsstamme  mit  Ausschluß  der  Nachgebornen  und  aller  weiblichen  Nachkommen  in  Kraft.
Der  neue  Stammgutsbesitzer  hat  seinem  Namen  und  Wappen  das  Oettingen'sche  Wappen
nebst  dem  Namen  beizufügen,  und  die  landesherrliche  Erlaubniß  hiezu  auszuwirken.