394
Artikel VII.
Für den Fall, daß der Mannsstamm einer Linie ausstirbt, geht das hinterlassene Stammgut
in Haupt= und Nebensache, in Beweglichem und Unbeweglichem auf den Chef der noch
blühenden Linie über und wird mit dem Stammgute dieser Linie in Ein nach der Primogenitur-Ordnung
vererbendes Gesammtgut vereinigt. Auch der Nachlaß des letzten Besitzers
wächst dem Stammgute zu, sofern er nicht inter vivos oder mortis causa darüber verfügt
hat.
Artikel VIII.
Von dem Zeitpunkte der Vereinigung der bis dahin getrennten Stammgüter in Ein
Gut in der Hand des Chefs der fortblühenden Linie erhöhen sich die Appanagen der Nachgebornen
und die Bezüge der Töchter in der Weise, daß die Beträge, welche bisher jede Linie
allein leistete, uusammengezogen und künftig in Einer Summe den Berechtigten verabfolgt werden.
Außerdem wird — neben diesen statutarischen Bezügen — den Töchtern des letzten Besitzers
der erloschenen Linie und beziehungsweise den Kindern seiner vorverstorbenen Töchter
eine Aversalsumme von .. . ... Mark von dem Stammgutsnachfolger zu gleichheitlicher
Vertheilung ausbezahlt. Auf entferntere Grade erstreckt sich diese besondere Zuwendung nicht.
Hinterläßt der letzte Chef der aussterbenden Linie eine Wittwe, so erhöht sich ihr Wittum
vom obigen Zeitpunkte an auf den Betrag vo Mark.
Artikel IX.
Sollte das Fürstenhaus Oettingen im Mannsstamme gänzlich erlöschen, so bleibt das
gesammte Stammgut gleichwohl bestehen und wird nicht der Disposition des letzten Besitzers
überlassen. Es findet wiederum Succession nach Erstgeburtsrecht in Linealerbfolge statt und
zwar succedirt — mit Ausschluß einer Regredienterbschaft — zunächst die älteste Tochter des
letzten Besitzers und beziehungsweise ihre Descendenz, in Ermanglung einer solchen die zweitresp.
drittälteste, und wenn directe Nachkommen nicht vorhanden oder kinderlos gestorben
sind, diejenige Tochter, welche nach der für den Mannsstamm bestandenen Erbfolge hiezu berechtigt
ist. Sobald ein Sohn in das Stammgut nachfolgt, tritt das Erstgeburtsrecht im
Mannsstamme mit Ausschluß der Nachgebornen und aller weiblichen Nachkommen in Kraft.
Der neue Stammgutsbesitzer hat seinem Namen und Wappen das Oettingen'sche Wappen
nebst dem Namen beizufügen, und die landesherrliche Erlaubniß hiezu auszuwirken.