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Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 24. Inli v. J. (Seite 372
des Reg.-Blatts von 1872) wird solches andurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar am 3. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
180| VI. Nachdem hinsichtlich des dem C. F. Gardner aus Paris auf eine Ma-
schine zum Aufnageln der Schuhsohlen unter dem 24. Juli 1872 ertheilten Er-
findungs-Patents (Reg.-Blatt von 1872 Seite 381) die Frist zur Beibringung
des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises mit höchster Genehmigung bis zum
24. Juli 1874 verlängert worden ist: so wird solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
[81!1 VII. Zufolge höchster Entschließung ist dem Kupfer= und Messingwaaren-
Fabrikant A. Neubecker in Offenbach a./M. ein Erfindungs-Patent auf einen ver-
besserten Bier= Kühl-Apparat mit Gegenströmung nach Maßgabe der bei dem un-
terzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche in der
Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843 S. 13—16)
angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an
gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-